Außenbereiche in Bars und Kneipen dürfen in Baden-Württemberg geöffnet werden

Der Betreiber einer Bar südlich von Freiburg hat vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim erreicht, dass er den Außenbereich seines Betriebes ab dem 29.05.2020 voraussichtlich wieder bewirtschaften darf. Die durch die Corona-Verordnung der Landesregierung verfügte vollständige Schließung von Bars und Kneipen sei gleichheitswidrig, soweit gleichzeitig Speisewirtschaften eine Außenbewirtschaftung erlaubt sei.

Barbetreiber mit Eilantrag gegen Schließung zum Teil erfolgreich

Die Bar des Antragstellers umfasst einen Schankraum von knapp 100 Quadratmetern und eine Außengastronomiefläche von weiteren knapp 100 Quadratmetern. Speisen darf er nach seiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht anbieten. Seit Mitte März 2020 ist die Bar aufgrund der Corona-Verordnung geschlossen. Hiergegen begehrte der Antragsteller nun Eilrechtschutz. Teilweise hatte er damit Erfolg: Der VGH hat § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Corona-Verordnung Baden-Württemberg mit Ablauf des 29.05.2020 vorläufig außer Kraft gesetzt, soweit der Betrieb bestuhlter Außenbewirtungsbereiche von Bars und Kneipen über diesen Zeitpunkt hinaus untersagt wird.

Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Gaststätten

Die Corona-Verordnung in der derzeit geltenden Fassung sei ersichtlich von der Annahme des Verordnungsgebers geprägt, dass Infektionsgefahren unter freiem Himmel im Vergleich zu Innenräumen von vornherein dann wesentlich geringer seien, wenn die Hygiene- und insbesondere Abstandsvorgaben eingehalten würden. Die Ungleichbehandlung von einerseits Speisegaststätten, denen eine Innen- und Außenbewirtschaftung mittlerweile gestattet ist, und andererseits Bars und Kneipen, die noch vollständig geschlossen sind, sei daher nicht gerechtfertigt.

Argument erhöhter Infektionsgefahr wegen höheren Alkoholkonsums zieht nicht

Der Antragsgegner weise zwar nachvollziehbar darauf hin, dass der Konsum von alkoholischen Getränken wegen der enthemmenden Wirkung dazu geeignet sei, Infektionsgefahren zu erhöhen. Jedoch würden auch Biergärten oder andere Außengastronomiebereiche von Speisewirtschaften von Gästen vielfach zum Genuss alkoholischer Getränke genutzt. Gleichzeitig würden in Außenbereichen von Schankwirtschaften teils weniger Getränke als in Betrieben konsumiert, die allein auf eine Innengastronomie ausgerichtet seien. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Außengastronomiebereiche von Bars und Kneipen bestuhlt und nicht als Tanzflächen oder dergleichen gestaltet seien.

Innenbewirtschaftung bleibt Bars und Kneipen untersagt

Eine Freigabe der Innenbewirtschaftung könne der Antragsteller jedoch nicht verlangen. Im Bereich der Innengastronomie bestünden zwischen Speise- und Schankwirtschaften vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes wesentliche Unterschiede. Die Infektionsgefahren beim Zusammentreffen von Menschen in Schankwirtschaften sei durch den Konsum überwiegend alkoholischer Getränke im Vergleich zu Speisewirtschaften merklich erhöht. Denn die Gefahren würden durch die typischerweise andere räumliche Gestaltung, Unterschiede bei der Belüftungssituation sowie bei den Betriebskonzepten, die in Bars und Kneipen mehr auf eine Kontaktaufnahme unter den Gästen ausgelegt seien, verstärkt.

Antragsgegner hat Möglichkeit Verordnung anzupassen

Die vorläufige Außervollzugsetzung erfolge nicht mit sofortiger Wirkung, unterstreicht der VGH, sondern erst mit Ablauf des 29.05.2020, um dem Antragsgegner im Interesse der infektionsschutzrechtlichen Belange Gelegenheit zu geben, die "CoronaVO Gaststätten" an den Beschluss des VGH anzupassen. Klarstellend weist der VGH darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Shisha-Bars, Clubs und Diskotheken gilt. Dort bestünden erhöhte Infektionsgefahren, da das Angebot von Shishas in besonderem Maße mit einem Ausstoß und Austausch von Atemluft verbunden sei und Diskotheken und Clubs durch die angebotenen Tanzgelegenheiten geprägt seien.

VGH Mannheim, Beschluss vom 27.05.2020 - 1 S 1528/20

Redaktion beck-aktuell, 28. Mai 2020.