Einem Maurergesellen kann die Ausübungsberechtigung für das Maurer- und Betonbauerhandwerk versagt werden, wenn er – neben einer notwendigen sechsjährigen Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Stellung – keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Die Klage eines Maurergesellen wies das Gericht ab.
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