Sachverhalt
Die Klägerin arbeitete mehrere Jahre als Gesellin in verschiedenen Friseursalons und konnte auch eine vierjährige Tätigkeit als leitende Angestellte nachweisen. Gleichwohl hatte ihre Klage auf Erteilung einer – ausnahmsweise zu erteilenden – Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk vor dem VG keinen Erfolg. Denn in dem Zeitraum, in dem sie eine leitende Funktion innegehabt habe, sei der Betrieb mangels Beschäftigung einer Meisterin oder eines Meisters zu Unrecht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen bzw. trotz Löschung aus der Handwerksrolle weiterbetrieben worden
Kein Anreiz zu illegalem Verhalten
In diesem Fall könne eine leitende Funktion im Sinn des Gesetzes für die Erlangung einer Ausübungsberechtigung nicht berücksichtigt werden, so das VG. Anderenfalls würden fortwährende Anreize zu unrechtmäßigem Verhalten gesetzt. Bei einer abhängig beschäftigten Gesellin gelte dies jedenfalls dann, wenn diese Kenntnis von der Illegalität des Handwerksbetriebs gehabt habe. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Klägerin habe die Leitung des in Rede stehenden Friseursalons in dem Wissen ausgeübt, dass hierzu grundsätzlich nur eine Meisterin oder ein Meister berechtigt sei. Da sie ihre Tätigkeit gleichwohl unverändert fortgesetzt habe, ohne sich um die Ablegung der Meisterprüfung zu bemühen, sei sie nicht mehr schutzwürdig.