Maurer- und Betonbauerhandwerk erfordert auch kaufmännische Kenntnisse

Einem Maurergesellen kann die Ausübungsberechtigung für das Maurer- und Betonbauerhandwerk versagt werden, wenn er – neben einer notwendigen sechsjährigen Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Stellung – keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Die Klage eines Maurergesellen wies das Gericht ab.

Handwerkskammer verweigert Ausübungsberechtigung

Nachdem er mehrere Jahre, unter anderem als Polier, für Bauunternehmungen gearbeitet hatte, beantragte der Kläger eine Ausübungsberechtigung für sein Handwerk. Diese erlaubt es, ein Gewerbe ohne Meisterbrief zu betreiben. Die Handwerkskammer wies den Antrag unter Verweis auf die nicht nachgewiesene, gesetzlich vorgeschriebene mindestens vierjährige Berufserfahrung in leitender Stellung ab. Der Kläger verfolgte sein Begehren im Klageverfahren weiter und trug vor, er habe mindestens vier Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung gesammelt. Aus diesem Grund sei ihm die Ausübungsberechtigung zu erteilen.

VG hat Zweifel an ausreichender Berufserfahrung

Dem folgte das VG Koblenz nicht nicht und wies die Klage ab. Zwar sei der Kläger viele Jahre in einem Betrieb leitend tätig gewesen. Dieser Betrieb sei im Laufe der Zeit aber personell deutlich verkleinert worden und der Betriebsinhaber habe, nachdem er einige Jahre einen maßgeblichen Teil der Betriebsgeschäfte an den Kläger als seine "rechte Hand" delegiert hatte, zuletzt wieder mehr Leitungsverantwortung übernommen. Für diesen Zeitraum habe von keiner leitenden Stellung des Klägers mehr ausgegangen werden können.

Auch keine kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen

Ungeachtet dessen habe der Kläger keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen können. Zwar gehe das Gesetz vom Vorhandensein solcher Kenntnisse aus, wenn der Geselle Berufserfahrung in leitender Stellung erlangt habe. Die gesetzliche Regelvermutung könne jedoch in atypischen Fällen widerlegt werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für die Erlangung entsprechender Kenntnisse vorlägen. Dies sei hier der Fall, so das VG. Denn der Kläger habe nahezu ausschließlich auf den jeweiligen Baustellen gearbeitet. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und den Verwaltungsakten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse während seiner beruflichen Tätigkeit oder auf andere Weise, zum Beispiel durch Lehrgänge, angeeignet habe.

VG Koblenz, Urteil vom 04.08.2020 - 5 K 52/20.KO

Redaktion beck-aktuell, 19. August 2020.