Im Juni 2025 hatte das VG Berlin entschieden, dass die Zurückweisung von drei Somalierinnen und Somaliern an der deutsch-polnischen Grenze rechtswidrig war. Die Bundespolizei habe damit gegen Europarecht verstoßen (VG Berlin, Eilentscheidung vom 2.6.2025 – Az. VG 6 L 191/25). Die Entscheidung betraf eine neue Zurückweisungspraxis, die Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) wenige Wochen zuvor angeordnet hatte. Nach erfolgreichen Eilverfahren wurde die 16-Jährige – genauso wie die beiden jungen Männer – ins Land gelassen. Nun will sie im Hauptsacheverfahren feststellen lassen, dass ihre Zurückweisung an der Grenze rechtswidrig war.
Die Somalierin hatte ihre Klage nach einer längeren Hängepartie in letzter Minute umgestellt. Das Gericht hatte nach Angaben von LTO zuvor bei den Beteiligten nachgehakt, ob sie das Verfahren für erledigt halten. Nach § 81 AsylG gilt eine Asylklage als zurückgenommen, wenn die klagende Partei das Verfahren trotz Aufforderung länger als einen Monat nicht betreibt.
Zum Verfahren selbst wollte sich Pro Asyl, das alle drei Betroffenen aus ihrem Rechtshilfefonds unterstützt, auf Anfrage von beck-aktuell nicht äußern. Vertreten wird die Somalierin nach Angaben des Vereins von einer Berliner Rechtsanwältin, die sich ebenfalls nicht gegenüber der Presse äußerte.
Ist überhaupt ein Feststellungsinteresse gegeben?
Die Erfolgsaussichten der Klage in der Begründetheit gelten aufgrund der Rechtseinschätzung des VG Berlin im Eilverfahren als gut. Sollte die Klage zugelassen werden, macht sie gleichzeitig auch den Weg für eine Klärung durch höhere Instanzen beim OVG und BVerfG und sogar vor dem EuGH frei. Andernfalls bleibt die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungspraxis ungeklärt.
Die Zulässigkeit der Klage ist jedoch problematisch. Da die Betroffene inzwischen eingereist ist und ihre Beschwer damit eigentlich weggefallen ist, müsste sie vor dem VG Berlin ein besonderes Feststellungsinteresse darlegen – eine allgemeine Betroffenheit anderer Asylsuchender reicht hierfür nicht aus. In Betracht kommt aber eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung der Frau. Die Gerichte sind bei der Annahme dieser Fallgruppe jedoch eher zurückhaltend.
Die Somalierin war mit ihren Landsleuten über Belarus und Litauen in die EU eingereist und wurde im Mai 2025 am Bahnhof Frankfurt/Oder zurückgewiesen. Pro Asyl hatte sich nach Dobrindts Weisung vom 7. Mai 2025 darum bemüht, geeignete Fälle für eine gerichtliche Klärung zu finden. Ziel war, feststellen zu lassen, dass die verschärfte Zurückweisungspraxis gegen EU-Recht verstößt. Die Verfahren der beiden jungen Männer sind mit den Eilbeschlüssen aus dem Juni beendet.
BMI signalisierte Interesse an Erledigung
Nach der ursprünglichen Entscheidung im Eilverfahren hatte Dobrindt angekündigt, eine "dezidierte Begründung" für die von ihm behauptete nationale Notlage nachzuliefern. Diese sollte erklären, warum Deutschland entgegenstehendes EU-Recht nicht anwenden müsse. Gegenüber beck-aktuell hatte das Innenministerium im September unter anderem angegeben: "Das irreguläre Migrationsgeschehen in Deutschland einschließlich des Asylzugangs ist deutlich zu hoch. Der stetige Zustrom der letzten Jahre be- bzw. überlastet in Summe die Aufnahme- und Integrationskapazitäten. Die Aufnahme- und Integrationssysteme (z.B. Aufnahme-, Bildungs- und Betreuungssystem oder Wohnungsmarkt) arbeiten an bzw. über der Belastungsgrenze."
Die meisten Migrations- und Europarechtler lehnen diese Argumentation ab – ebenso das VG Berlin. Die Bundesrepublik sei nach der Dublin-Verordnung der EU dazu verpflichtet, bei Asylgesuchen, die auf deutschem Staatsgebiet gestellt werden, in jedem Fall das Dublin-Verfahren zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats vollständig durchzuführen. Auf eine Notlage könne sich die Bundesrepublik nicht berufen. Die Ausnahmeregelung des Art. 72 AEUV sei entgegen der Ansicht Dobrindts nicht einschlägig, weil keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliege.
Rückzug statt Rechtsstreit?
Zwischenzeitlich hatte das Bundesinnenministerium (BMI) signalisiert, sich einer Erledigungserklärung im Fall der Somalierin anschließen zu wollen. Auf Anfrage von beck-aktuell über die Hintergründe dieser Entscheidung teilte Pressesprecher Lars Harmsen im September mit, dass man sich über laufende Gerichtsverfahren grundsätzlich nicht äußern würde.
Die Motivation hinter einer solchen Erledigung könnte darin gelegen haben, das Verfahren ohne Eingeständnis eines eigenen Fehlers leise aus der Welt zu schaffen. Das Bundesinnenministerium müsste dann keine medienwirksame Niederlage hinnehmen. Dafür könnte auch sprechen, dass die Somalierin als unbegleitete Minderjährige zum Personenkreis der "vulnerablen Personen" gehört, der laut Dobrindts Weisung vom 7. Mai 2025 gerade nicht zurückgewiesen werden soll. Die 16-Jährige konnte sich zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Angaben von Pro Asyl aufgrund ihrer Verletzungen kaum noch fortbewegen. Ihr Gesundheitszustand war kritisch. Eine gerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren könnte auch offenlegen, dass die Bundespolizei gegen diese Weisung verstoßen hat.
Auch in anderen Fällen hat das Bundesinnenministerium Asylverfahren bereits durch Erledigung beendet und die Gerichtskosten übernommen. Nimmt eine Klägerin oder ein Kläger die Klage zurück bzw. erklärt das Verfahren für erledigt, kann die andere Partei grundsätzlich keine Sachentscheidung erzwingen. Offene Fragestellungen des Asylrechts können durch die Verwaltungsgerichte dann höchstens indirekt im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 1, Abs. 2 VwGO beantwortet werden.


