Ukraine-Krieg: "Ein Friedensvertrag nur zugunsten von Russland wäre wohl rechtswidrig"
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Die EU will einen Waffenstillstand, Donald Trump hätte lieber heute als morgen einen Friedensvertrag zwischen Russland und der Ukraine. Doch darf er die angegriffene Ukraine dazu nötigen, ihre Gebiete aufzugeben? Pierre Thielbörger erklärt, wie frei eine Kriegspartei sein muss – und kann.

beck-aktuell: Der Krieg in der Ukraine tobt weiter, während in Washington und anderenorts schon über einen Friedensvertrag gesprochen wird. Herr Professor Thielbörger, wie weit sind die Parteien davon aktuell entfernt?

Pierre Thielbörger: Das ist schwer zu beurteilen, denn wir haben letztlich nicht die Kenntnisse vor Ort. Wir müssen uns auf wenige Medienberichte verlassen. Ich habe auch keine Glaskugel, aber ich will zumindest sagen: Es ist jetzt doch einige Bewegung in diese schon seit langer Zeit verfahrene Situation gekommen, die ja nicht erst seit 2022 besteht, sondern schon seit 2014. 

Insofern ist es schon bemerkenswert, dass nun Gespräche stattgefunden haben zwischen Herrn Putin und Herrn Trump und auch zwischen Herrn Trump und Herrn Selensky und anderen europäischen Regierungschefs. Insofern kann man vielleicht guter Hoffnung sein, dass zumindest etwas angestoßen wird.

"Ein Friedensvertrag soll den Krieg dauerhaft ad acta legen"

beck-aktuell: Wir sollten auch darüber sprechen, was das Ziel all der Verhandlungen sein soll. Mal geht es um einen Waffenstillstand, den Staaten wie Deutschland und auch die Ukraine selbst als Vorbedingung für Friedensgespräche fordern, mal um einen echten Friedensvertrag. Wie unterscheiden sich diese beiden Vereinbarungen?

Thielbörger: Diese Begriffe sind nicht legaldefiniert, deswegen sind die Einzelheiten unklar. Es gibt in der völkerrechtlichen Staatenpraxis und auch in der Literatur verschiedene Begriffe, wie "Armistice", "Truce", "Ceasefire" oder "Peace Treaty". Die ersten drei meinen im Wesentlichen, dass Kampfhandlungen eingestellt werden. Diese Einstellung ist aber in der Regel zeitlich und oft auch örtlich begrenzt und beendet nicht den bewaffneten Konflikt als solchen. Waffenstillstandsabkommen können zwar auch ohne zeitliche Begrenzung geschlossen werden, dann ist aber die Wiederaufnahme von Kampfhandlungen nach vorheriger Ankündigung jederzeit möglich.

beck-aktuell: Der Friedensvertrag ist also etwas kategorial anderes?

Thielbörger: In der Vergangenheit haben diese Waffenstillstandsabkommen zwar manchmal auch längerfristig Bestand gehabt, also einen faktischen Friedenszustand herbeigeführt, aber ihrem Charakter nach sind sie nur vorübergehender Natur und sollen allenfalls Friedensverhandlungen vorbereiten. 

Ein Friedensvertrag hingegen soll den Krieg dauerhaft ad acta legen. Da geht es dann um die Einstellung aller feindseligen militärischen Operationen im Kontext eines solchen Konflikts. 

beck-aktuell: Was kann man denn alles in einem Friedensvertrag regeln? Was steht typischerweise drin?

Thielbörger: Das ist nicht fest geregelt. Grundsätzlich gibt es nur sehr wenige rechtliche Grenzen für das, was man in einem solchen Friedensvertrag regeln kann. Zum Beispiel Gebietsabtretungen sind nur begrenzt möglich, und kein Vertrag darf gegen zwingendes Völkerrecht, das sogenannte ius cogens, verstoßen.

Ein paar Aspekte werden typischerweise in Friedensabkommen geregelt, wie etwa der Austausch von Kriegsgefangenen oder die Überführung von gefallenen Soldaten. Es werden auch oft andere Regelungen zur friedlichen Streitbeilegung getroffen, etwa, was passiert, wenn Kampfhandlungen wieder ausbrechen sollten. Manchmal werden auch gemeinsame Institutionen gegründet, die den bewaffneten Konflikt aufarbeiten sollen oder die den zukünftigen Frieden überwachen.

"Es spricht nichts gegen einen Friedensvertrag ohne vorherigen Waffenstillstand"

beck-aktuell: Gegenstand von Kriegen und auch ihrem Ende waren in der Vergangenheit häufig territoriale Ansprüche – etwas, das auch im Fall der Ukraine eine große Rolle spielt. Ist das auch ein klassischer Inhalt für einen Friedensvertrag?

Thielbörger: Ja, das kann durchaus ein Bestandteil sein. Die Frage ist dann immer, ob eine vereinbarte Gebietsaufteilung auch zulässig ist. Genauer stellen sich dann zwei Fragen: Erstens, wie freiwillig haben die beiden Vertragsparteien auf Gebiete verzichtet oder Gebiete ausgetauscht? Diese Frage stellt sich bei der Ukraine momentan sehr dringend, wenn gleichzeitig immer noch russische Soldaten auf ihrem Gebiet kämpfen. Die zweite Frage, die sich bei solchen Regelungsinhalten stellt, ist, ob die betroffene Bevölkerung, die dort lebt, auch ein Wörtchen mitzureden hat. Ob sie im Rahmen eines Referendums oder dergleichen befragt werden muss, ist im Völkerrecht etwas umstritten, aber die völkerrechtliche Praxis zeigt, dass das jedenfalls oft geschieht.

beck-aktuell: Wie Sie sagen, kämpfen – während US-Präsident Trump die Ukraine und Russland zu Friedensverhandlungen drängt und dabei von ersterer wohl umfangreiche Gebietsaufgaben erwartet – weiter russische Soldaten auf ukrainischem Territorium. Deshalb fordern die Europäer, darunter auch der deutsche Bundeskanzler Friedrich Merz, einen Waffenstillstand als Verhandlungsgrundlage. Braucht man vor einem Friedensvertrag erst einen Waffenstillstand? 

Thielbörger: Ich wüsste nicht, was rechtlich dagegenspräche, einen Friedensvertrag zu schließen, auch wenn vorher kein Waffenstillstandsabkommen erreicht worden wäre. Die Frage ist eher, ob die Ukraine einem solchen Friedensvertrag dann frei beitreten könnte.

"Ein Friedensvertrag darf nicht durch militärische Gewalt erzwungen werden"

beck-aktuell: Sie sprechen es an: Völkerrechtliche Verträge dürfen nicht unter Zwang geschlossen werden. Wenn beispielsweise Trump sagt: "Entweder ihr unterzeichnet, oder wir unterstützen euch nicht mehr", wäre das dann noch eine freie Entscheidung der Ukraine?

Thielbörger: Das ist eine schwierige Abgrenzung. Artikel 52 der Wiener Vertragsrechtskonvention besagt, dass ein Vertrag nichtig ist, wenn er durch Gewalt oder Androhung von Gewalt zustande kommt – gemeint ist hier Gewalt im Sinne der UN-Charta. Ein Vertrag darf also nicht durch militärische Gewalt oder deren Androhung erzwungen werden. Wirtschaftlicher oder politischer Druck hingegen ist grundsätzlich unbeachtlich. Daher wäre ein Vertrag im von Ihnen beschriebenen Szenario erst einmal gültig. Waffenlieferungen oder Sanktionen sind Teil der staatlichen Souveränität; die USA sind nicht verpflichtet, die Ukraine zu unterstützen. 

beck-aktuell: Das heißt also, dass amerikanische Druckmittel in dieser Frage keine Rolle spielen, solange die Amerikaner selbst keine Gewalt androhen oder einsetzen?

Thielbörger: Grundsätzlich ja. Das ändert aber nichts daran, dass der russische Druck, der durch die Amerikaner vielleicht stärker ermöglicht würde, den Vertrag rechtswidrig machen könnte. Wenn nämlich die Ukraine aufgrund der russischen Aggression das Gefühl hätte, keine andere Wahl zu haben, als einem nachteiligen Vertrag zuzustimmen, könnte Artikel 52 greifen und der Vertrag wäre nichtig.

beck-aktuell: Nun finden Verhandlungen am Ende eines Krieges naturgemäß unter einem gewissen Druck statt. Es ist selten, dass eine Partei völlig frei verhandelt und Gewalt steht stets im Raum. Wie lässt sich bestimmen, ob ein Staat frei zugestimmt hat?

Thielbörger: Der Vertragsschluss muss das Ergebnis einer freien Entscheidung beider Staaten sein. Sollte ein Vertrag nur zu Vorteilen für Russland führen, könnte man beispielsweise annehmen, dass die Ukraine nur zugestimmt hat, um die Aggression zu beenden – das wäre dann keine freie Entscheidung und mit Artikel 52 nicht vereinbar. Würde der Vertrag aber auch zu Vorteilen für die Ukraine führen und hätte sie eine echte Wahl gehabt, stünde Artikel 52 nicht im Weg.

beck-aktuell: Man kann also auch aus dem Vertragsinhalt Rückschlüsse darauf ziehen, wie frei er verhandelt wurde? 

Thielbörger: Das erscheint mir zumindest denkbar. Wenn ein Vertrag völlig einseitig Russland bevorzugte, spräche jedenfalls viel dafür, dass das keine freie Entscheidung der Ukraine war, sondern vielmehr eine Reaktion auf den enormen Druck und das Leid durch die russische Aggression.

"Die Ukraine kann nicht über die Ermittlungen gegen Putin verfügen"

beck-aktuell: Ein interessanter Aspekt im Zusammenhang mit einem möglichen Friedensvertrag ist auch die Verfolgung mutmaßlich begangener Kriegsverbrechen. Der IStGH hat bekanntlich einen Haftbefehl gegen Wladimir Putin erlassen. Wäre es denkbar, dass hierfür Regelungen getroffen werden? Präsident Putin wird vermutlich – wenn überhaupt – keinen Friedensvertrag unterschreiben, der ihn als international gesuchten Kriegsverbrecher zurücklässt.

Thielbörger: Juristisch ist das nicht so einfach. Man kann vieles in einen Vertrag schreiben, aber die Frage ist, was der IStGH dann tatsächlich tut. Bei der Anklage gegen Putin geht es um bestimmte Kriegsverbrechen, etwa die rechtswidrige Verschleppung von Kindern. Weitere Anklagepunkte könnten hinzukommen. Die Ukraine hat die Zuständigkeit des IStGH 2014 anerkannt und ist mittlerweile auch Mitgliedstaat. Mehrere andere Staaten haben den Ankläger aufgefordert, Ermittlungen aufzunehmen. Die Ukraine kann also nicht mehr allein über den Fortgang der Ermittlungen verfügen – das liegt nun beim Gerichtshof, der im Namen aller Mitgliedstaaten handelt.

Anders wäre es bei einem möglichen Sondertribunal für die Ukraine, das durch einen Vertrag zwischen der Ukraine und anderen Staaten geschaffen werden könnte. Hier hätte die Ukraine mehr Einfluss und könnte sich in einem Friedensvertrag etwa verpflichten, dieses Tribunal nicht weiterzuverfolgen.

beck-aktuell: Herr Professor Thielbörger, vielen Dank für das Gespräch!

Pierre Thielbörger ist Professor für Öffentliches Recht und Völkerrecht (insb. Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht) an der Ruhr-Universität Bochum. Darüber hinaus ist er der Geschäftsführende Direktor des Instituts für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht (IFHV) der Ruhr-Universität Bochum.

Die Fragen stellte Maximilian Amos.

Redaktion beck-aktuell, Maximilian Amos, 27. August 2025.

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