OLG Frankfurt am Main: Luxusprodukte rechtfertigen Vertriebsverbot auf amazon.de

Ein Anbieter von Luxusparfüms darf seinen Vertriebspartnern untersagen, diese Waren über die Plattform amazon.de zu bewerben und zu vertreiben. Dies hat am 12.07.2018 das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 11 U 96/14 (Kart), nicht rechtskräftig), nachdem zuvor der Gerichtshof der Europäischen Union die begehrte Vorabentscheidung getroffen hatte.

Vereinbarung zu Internetvertrieb verbietet Einschaltung von Drittunternehmen

Die Klägerin vertreibt Markenkosmetikprodukte in Deutschland. Die Beklagte zählt zu den von der Klägerin autorisierten Einzelhändlern (Depositären), die bestimmte Qualitätsanforderungen beim Vertrieb der klägerischen Produkte einhalten müssen. Die Beklagte vertreibt die Produkte in stationären Läden sowie im Internet über einen eigenen Internet-Shop und die Plattform amazon.de. Hinsichtlich des Internet-Vertriebs vereinbarten die Parteien, dass "die Führung eines anderen Namens oder die Einschaltung eines Drittunternehmens, für welches die Autorisierung nicht erteilt wurde, ... dem Depositär nicht gestattet (ist)." Die Klägerin überarbeitete nachfolgend ihre Zusatzvereinbarung zum sogenannten Elektronischen Schaufenster. Nunmehr ist der Depositär berechtigt, Produkte im Internet anzubieten und zu verkaufen, sofern der "Luxuscharakter der Produkte gewahrt" bleibt. Die erkennbare Einschaltung eines Drittunternehmens, das nicht autorisierter Depositär ist, ist ausdrücklich nicht erlaubt. Diese geänderte Klausel unterzeichnete die Beklagte nicht.

Einzelhändlern soll Vertrieb über amazon.de verboten werden

Die Klägerin möchte der Beklagten untersagen, bestimmte Markenprodukte über die Plattform amazon.de zu bewerben und zu vertreiben. Der Vertrieb über amazon.de unterfalle dem vertraglich vereinbarten Verbot, nicht autorisierte Drittunternehmen erkennbar einzuschalten.

OLG hält Verbot für zulässig

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Dieses hatte zunächst dem EuGH Fragen zum europäischen Wettbewerbsrecht vorgelegt (GRUR Int. 2016, 853). Diese hatte der EuGH beantwortet (BB 2017, 3020). Das OLG hat nun die Auslegungsvorgaben des EuGH auf den zu entscheidenden Fall angewandt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin von der Beklagten verlangen könne, die streitigen Markenprodukte nicht über amazon.de zu vertreiben. Reine Werbekooperationen, bei denen der Kunde auf den Internetshop der Beklagten geleitet werde, seien davon allerdings nicht erfasst und weiterhin zulässig.

Vereinbarung kartellrechtlich unbedenklich

Die Internet-Zusatzvereinbarung sei, so das OLG, Bestandteil eines von der Klägerin unterhaltenen sogenannten qualitativen selektiven Vertriebssystems. Für die kartellrechtliche Beurteilung der ursprünglich sehr weiten Klausel sei auf die aktuell verwendete Fassung abzustellen. Die mit der Klausel verbundenen Beschränkungen des Wettbewerbs seien hier zulässig. Dabei bedürfe es im Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung, ob die Regelung bereits grundsätzlich als wettbewerbskonformer Bestandteil des Binnenmarktes anzusehen sei und damit gar nicht dem europäischen Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV unterliege. Jedenfalls wäre die Vereinbarung zulässig, da sie zum Bereich der freigestellten und damit kartellrechtlich unbedenklichen Vereinbarungen im Sinne der Verordnung (EU) 330/2010 (Vertikal-GVO) zähle.

Auch europäisches Kartellverbot steht Regelung wohl nicht entgegen

Es spreche allerdings bereits viel dafür, dass die Regelung nicht vom europäischen Kartellverbot erfasst werde. Qualitative selektive Vertriebsvereinbarungen seien nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig, "wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich ... festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, wenn die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität ... ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen". Der EuGH habe im Rahmen des Vorlageverfahrens klargestellt, "dass auch die Sicherstellung des Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstattung verleiht, die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems rechtfertigen kann". Um "in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Wesens die Qualität von Luxuswaren zu wahren", könne mithin auch zur Sicherstellung einer hochwertigen Art der Darbietung die Errichtung eines selektiven Vertriebssystems erforderlich sein. Den hier zu beurteilenden Markenprodukten komme ein Luxusimage zu. Dies wäre bei freier Zulassung der Einschaltung von Drittunternehmen wie "amazon.de" gefährdet.

Konkrete Klausel laut EuGH auch verhältnismäßig

Die aufgestellten Qualitätskriterien würden auch einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt. Dies hätten die vernommenen Zeugen überzeugend bekundet. Zweifelhaft sei lediglich, ob das Verbot jeglicher "Verkaufskooperation mit einer nach außen erkennbaren anderen Drittplattform ohne Rücksicht auf deren konkrete Ausgestaltung in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel" stehe. Es seien auch vertragliche Klauseln für den Internetvertrieb vorstellbar, die weniger in die Wettbewerbsfreiheit des Händlers eingriffen. Letztlich habe aber bereits der EuGH hinsichtlich dieser konkreten Klausel die Verhältnismäßigkeit bejaht. Im Ergebnis bedürfe die Frage, ob das Kartellverbot überhaupt anwendbar sei, jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

Absprachen enthalten keine Kernbeschränkungen

Die Vereinbarung sei jedenfalls nach den Ausnahmevorschriften der Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 ff Vertikal-GVO von den strengen kartellrechtlichen Vorgaben ausgenommen. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind demnach erlaubt, soweit die Marktanteile der beteiligten Vertragspartner jeweils nicht über 30% liegen und die Absprachen keine sogenannten Kernbeschränkungen enthalten. Hier betrügen die Marktanteile der Parteien jeweils nicht mehr als 30%. Die Klausel enthalte auch keine Kernbeschränkung. Insbesondere würde keine Kundengruppe im Sinne von Art. 4b Vertikal-GVO abgegrenzt, da die Kunden von Drittplattformen innerhalb der Gruppe der Online-Käufer nicht separiert werden könnten. Auch der passive Verkauf an Endverbraucher werde nicht im Sinne des Art. 4c Vertikal-GVO beschränkt. Den Vertragshändlern sei es unter bestimmten Bedingungen gestattet, über das Internet und mittels anderen Suchmaschinen Werbung zu betreiben und die Ware zu vertreiben.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision begehren.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.07.2018 - 11 U 96/14

Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2018.