Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sollen bestimmte Unternehmen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Die Bundesregierung will die Richtlinie möglichst bürokratiearm umsetzen – und zudem nicht über die Vorgaben der EU hinausgehen.
Geplant ist, dass die Unternehmen den Nachhaltigkeitsbericht zusammen mit ihrem Jahresabschluss veröffentlichen. In welchem Umfang und wie detailliert zu informieren ist, soll gesetzlich festgelegt werden. Die Angaben sollen durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden müssen.
Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung trifft nur bestimmte Unternehmen – zudem hat die Kommission die Pflicht mittlerweile für viele Unternehmen durch die sogenannte Stop-the-Clock-Richtlinie zeitlich aufgeschoben. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollen Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als "groß" gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass sie im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben. Das Bundesjustizministerium schätzt, dass das auf rund 230 deutsche Unternehmen zutrifft. Welche weiteren Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, werde derzeit noch in Brüssel verhandelt. Zudem hat die Kommission inhaltliche Erleichterungen und Vereinfachungen der Vorgaben vorgeschlagen.
Das Justizministerium hat den Gesetzentwurf jetzt an die Länder verschickt und ihn zudem auf seine Internetseite gestellt. Nun sind Stellungnahmen möglich. Diese werden ebenfalls auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.