Ein ehemaliger Profifußballer erhält kein Verletztengeld, weil er trotz Arbeitsunfähigkeit weiterhin Einkünfte aus seiner Physiotherapiepraxis bezieht. Dass er aufgrund eines Meniskusschadens selbst nicht mehr behandeln könne, sei dabei unerheblich, so das BSG.
Mehr lesenWährend der Corona-Zeit standen die Menschen nicht auf dem Balkon, um für Kauffrauen im Gesundheitswesen zu klatschen – anders als für Krankenschwestern. Eine erzwungene Umschulung zu ersterem Beruf ist laut OLG Dresden aber kein Grund, länger eine Berufsunfähigkeitsrente zu kassieren.
Mehr lesenEin gesundheitlich angeschlagener Rechtsanwalt, der seinen Betrieb nicht vollständig einstellt, erhält laut VG Bremen keine Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk. Selbst im laufenden Prozess, so die Richterinnen und Richter, habe er noch als Anwalt einen Schriftsatz unter seinem Briefkopf eingereicht.
Mehr lesenBei einer gerichtlichen Vereinbarung zwischen Ehegatten, wonach Berufsunfähigkeitsrenten vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht prüfen, ob diese einem Versorgungsausgleich entgegensteht. Ist der Ausgleichsberechtigte nur geringfügig arbeitsfähig, genügt es laut Bundesgerichtshof aber grundsätzlich, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen.
Mehr lesenBerufsunfähigkeit kann auch auf der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beruhen. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und sprach dem Kläger, der Simulationsvorwürfen ausgesetzt war, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente zu. Das Gericht wies darauf hin, dass die besagten Schmerzstörungen häufig schwer zu diagnostizieren seien.
Mehr lesenWer wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls seiner alten Tätigkeit nicht mehr nachkommen kann, hat nach Einschätzung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs Athanasios Rantos grundsätzlich Anspruch auf einen anderen Job beim gleichen Arbeitgeber. Voraussetzung sei allerdings, dass der Arbeitnehmer die erforderliche "Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit" besitze und das neue Jobangebot keine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers darstelle.
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