"Geheimplan gegen Deutschland": Correctiv darf von "Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" sprechen
Villa Adlon, laut Correctiv Tagungsort des sog. Potsdam-Treffen im November 2023
picture alliance / dts-Agentur | -
Villa Adlon, laut Correctiv Tagungsort des sog. Potsdam-Treffen im November 2023

Die Formulierung des Magazins Correctiv im Artikel "Geheimplan gegen Deutschland" sei zulässig, entschied das LG Hamburg am Freitag und wies die Klage von zwei Teilnehmern des sogenannten Potsdam-Treffens ab. Die Formulierung sei als Meinungsäußerung erkennbar und basiere auf wahren Tatsachen. 

Das LG Hamburg hat zwei Klagen von Teilnehmern des Potsdam-Treffens (Ulrich Vosgerau und Gernot Mörig) gegen die Correctiv-Berichterstattung "Geheimplan gegen Deutschland" abgewiesen. Die wichtigste Aussage der Urteile: Die Formulierung "Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" dürfe im Bericht bleiben.

Es handele sich, so die Hamburger Richterinnen und Richter, um eine zulässige Meinungsäußerung, basierend auf wahren Anknüpfungstatsachen: Das Ausüben eines "hohen Anpassungsdrucks" auf deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund sei eine "staatliche Maßnahme, die auf die Beendigung des Aufenthalts einer Person in einem Land" abziele. Das rechtfertige eine dementsprechende Formulierung, so das LG (Urteil vom 19.12.2025 – 324 O 6/25; 324 O 7/25). Doch das letzte Wort dürfte damit noch nicht gesprochen sein.

Wie alles begann

In dem am 10. Januar 2024 erschienen Artikel hatte Correctiv investigativ über ein geheimes Treffen zum Thema "Remigration" von Personen aus dem Spektrum der „Neuen Rechten“ berichtet. Der Artikel hatte ein gewaltiges Echo in den Medien, der Politik und der Zivilgesellschaft nach sich gezogen. Millionen Menschen waren auf die Straße gegangen. 

Teilnehmende des Geheimtreffens, insbesondere der Jurist Dr. Ulrich Vosgerau, führen seitdem zahlreiche Eil- und Klageverfahren gegen das Magazin wegen einzelner Formulierungen, griffen aber keine zentralen Aussagen des Berichts an. In früheren Verfahren bezeichneten auch die Kläger diese als zulässige Meinungsäußerungen – bis jetzt. In den aktuellen Klagen, über die das LG Hamburg am Freitag entschieden hat, bezeichnen sie die Formulierung "Ausweisung deutscher Staatsbürger" als unzulässige Tatsachenbehauptung.

Flankiert werden diese juristischen Verfahren durch die Litigation-PR (strategische Kommunikation rund um einen Rechtsstreit) insbesondere des Klägervertreters Dr. Carsten Brennecke von Höcker Rechtsanwälte. Sein Ziel: Dem vermeintlichen "Hauptvorwurf" des Artikels entgegentreten, bei dem Treffen sei es um die (rechtswidrige) Ausweisung von deutschen Staatsbürgern gegangen. Dieses Argument des "Hauptvorwurfs" bezeichnete Rechtsanwalt Chan-Jo Jun 2024 gegenüber beck-aktuell hingegen als konstruiert. Was die Menschen auf die Straße getrieben habe, sei, dass einflussreiche Rechtsextreme und Konservative (deutsche) Menschen mit Migrationshintergrund überhaupt loswerden möchten.  

Was genau im Artikel steht

Auf der Einladung zum Geheimtreffen, unterschrieben vom weiteren Kläger Dr. Gernot Mörig, war von einem "Gesamtkonzept, im Sinne eines Masterplans" die Rede. Auf dem Treffen wurde klar, dass es um "Remigration" gehen sollte. Einer der bereits in der Einladung angekündigten Teilnehmer war der Rechtsextremist Martin Sellner, der "Remigration" laut Correctiv-Bericht als die Rückabwicklung der "Ansiedlung von Ausländern" bezeichnet.

Bei der Zusammenkunft stellte Sellner seine Pläne detaillierter vor, was im Correctiv-Bericht auch ausführlich wiedergegeben wird: Es gebe drei Zielgruppen der Migration, die Deutschland verlassen sollten: Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht und "nicht assimilierte Staatsbürger". Letztere seien aus seiner Sicht das größte 'Problem'. Warum, wird in der Folge des Artikels ebenfalls klar: Aus rechtlichen Gründen könne man ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft nicht entziehen und sie dementsprechend auch nicht rechtswirksam ausweisen. Die ebenfalls anwesende AfD-Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy erwähnte lediglich die rechtliche Möglichkeit eines Entzugs bei vorhandener doppelter Staatsbürgerschaft. Sellners erläutert über den "Masterplan" weiter, die Remigration auch deutscher Staatsbürger sei ein "Jahrzehnteprojekt", in dem sie durch einen "hohen Anpassungsdruck" und "maßgeschneiderte Gesetze" dazu bewegt werden sollten, das Land "freiwillig" zu verlassen.  

In einem als "Epilog" überschriebenen Teil des Correctiv-Berichts werden die Ereignisse des Treffens noch einmal zusammenfassend skizziert und folgende Worte verwendet: "Es bleiben zurück: […] ein "Masterplan" zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Artikel 3, Artikel 16 und Artikel 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen."

Die aktuellen Klageverfahren gegen Correctiv

Der vorgenannte Satz ist nun Kern der aktuellen Unterlassungsklagen von Vosgerau und Mörig. Ihrer Meinung nach handele es sich bei der Formulierung "Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern" um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Schließlich sei von einer "Ausweisung" im juristischen Sinne nie die Rede gewesen. Correctiv, vertreten von Thorsten Feldmann (jbb Rechtsanwälte), hält dagegen: Bei der angegriffenen Passage handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, eine wertende Zusammenfassung der zuvor klar beschriebenen Remigrations-Pläne. 

Tatsächlich hatten einige Drittmedien die Correctiv-Berichterstattung verkürzt aufgegriffen und etwa von "Ausweisung“, "Deportation" oder "Zwangsdeportation" deutscher Staatsbürger gesprochen. Gegen solche Formulierungen war Vosgerau in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich in Eilverfahren vorgegangen. Die Hamburger Gerichte hatten solche Formulierungen als "prozessual unwahre" Tatsachenbehauptungen eingestuft (LG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2024  324 O 439/24; Beschluss vom 03.12.2024  324 O 524/24; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2024  7 W 78/24). Die Kläger hatten unter anderem diese Entscheidungen zum Anlass genommen, nun auch gegen Correctivs zentrale Formulierung "Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" vorzugehen. Sie hatten argumentiert, Correctiv selbst hätte die Formulierung "Ausweisung" in Drittmedien zu verantworten.

LG Hamburg: Angegriffene Formulierung im Correctiv-Artikel klar als Wertung erkennbar

Im aktuellen Fall befand das LG Hamburg die Correctiv-Formulierung "Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern" jedoch für zulässig. In dieser Äußerung vermengten sich wertende und tatsächliche Bestandteile, sie sei damit aber insgesamt als Werturteil anzusehen. Bei der Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung komme es entscheidend auf den Kontext der Äußerung an – dies sei hier der gesamte Artikel.

Wer den Correctiv-Bericht lese, erfahre in sehr detaillierter Weise, was auf dem Treffen gesagt worden sei. Es werde deutlich im Kontrast erkennbar, welche Aussagen als Zitat, welche als Beschreibungen des "Plans" und welche als wertende Kommentierungen zu verstehen seien. Sellner werde korrekt zitiert – gerade auch damit, dass er "nicht assimilierte Staatsbürger" als das größte "Problem" beim Remigrationsprojekt ansehe. Leserinnen und Leser würden nicht zu dem Verständnis gelangen, dass Sellner oder ein anderer Teilnehmer wörtlich von einer "Ausweisung" von deutschen Staatsbürgern gesprochen hätte. Die nur wenige Worte umfassende Umschreibung eines nicht wörtlich fixierten "Masterplans", der eher ein Gedankengebilde sei, beinhalte notwendigerweise wertende Elemente.  

Dabei hebt das LG den maßgeblichen Unterschied zwischen der vorliegenden und den vorherigen Eilentscheidungen gegen Drittmedien hervor: Im Original-Correctiv-Bericht könnten die Leserinnen und Leser aufgrund der detaillierten Schilderung des Geschehens und der vielen Zitate zwischen der Wiedergabe des Gesprochenen und der bewertenden Umschreibung des Geschehens differenzieren. Dies sei in den anderen Berichterstattungen, die sich in erheblich knapperer Weise mit dem Gegenstand des Treffens befasst hätten, gerade nicht möglich gewesen.   

LG Hamburg: Wertung basierte auf wahren Tatsachengrundlagen

Insgesamt stellt das LG Hamburg klar, dass die angegriffene Formulierung als Meinungsäußerung einer Abwägung zugänglich sei. In deren Rahmen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, zu erfahren, was auf einem nicht öffentlichen Treffen, an dem auch Politiker teilgenommen haben, in Bezug auf "nicht-assimilierte" deutsche Staatsbürger diskutiert worden sei. Insoweit handele es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, bei dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung bestehe.

Eine auf Tatsachen basierende Meinung könne zwar unzulässig sein, wenn sie auf einem bewusst bzw. erwiesen unwahren Tatsachenkern oder nicht auf einem Mindestbestand an Anknüpfungstatsachen basieren würde. Die tatsächlichen Bestandteile von Correctivs Bericht seien aber wahr und ließen die Wertung zu, dass eine "Ausweisung von deutschen Staatsbürgern" geplant gewesen sei: Der Plan, auf Menschen unter Anwendung von Gesetzen einen "hohen Anpassungsdruck" auszuüben, dürfe in zulässiger Weise als "Ausweisung" deutscher Staatsbürger bezeichnet werden - nämlich als staatliche Maßnahme, die auf die Beendigung des Aufenthalts einer Person in einem Land abzielt. Eine solche Maßnahme hätte durch den angesprochenen "Druck" nur ein vermeintlich freiwilliges Verlassen des Landes zur Folge.

Nicht das letzte Wort

Auch den weiteren Anträgen Vosgeraus und Mörigs erteilte das Gericht am Freitag eine Absage: Die Aussage, der "Masterplan" unterlaufe die Art. 3, 16 und 21 des Grundgesetzes, stelle eine zulässige rechtliche Wertung dar, basierend auf der rechtlich zulässigen Wertung eines verfassungswidrigen bzw. -feindlichen Vorhabens.

Die Formulierung "An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können", mit der Correctiv die Stellungnahme Vosgeraus verkürzt wiedergegeben hatte, erachtete das LG ebenfalls als zulässig und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die vorangegangenen Eilentscheidungen (LG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2024 - 324 O 61/24 sowie OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2024 - 7 W 34/34).

Schließlich hatte Mörig noch eine dritte Passage des Berichts angegriffen, wonach sein Vorschlag eines "Expertengremiums" zur Ausarbeitung von Sellners "Remigrationskonzept" unter "ethischen, juristischen und logistischen Gesichtspunkten" sich auch auf deutsche Staatsbürger bezogen habe. Entsprechend ihrer vorherigen Argumentation erachtete die Kammer auch dies als zulässige Meinungsäußerung, basierend auf wahren Tatsachen.

Der Deutsche Journalistenverband wertete die Urteile des LG Hamburg als "Sieg für die Pressefreiheit", verwies dabei allerdings auch auf die Tatsache, dass die Klagen kein Einzelfall seien. Ziel der "koordinierten Klagen", sei es, "investigative Redaktionen* zu verunsichern".  

Klar ist jedenfalls: Das letzte Wort ist in der Kernfrage des aktuellen Urteils noch nicht gesprochen: Vosgerau-Vertreter Brennecke kündigte bereits an, sein Mandant werde gegen das Urteil des Hamburger Gerichts Berufung einlegen. Die ebenfalls bei dem Treffen anwesende AfD-Bundestagsabgeordnete, Gerrit Huy, hat laut Beklagtenvertreter Feldmann im Dezember beim LG Berlin eine weitere Klage (27 O 379/25eingereicht. Auch hier soll es unter anderem um die Formulierung "Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" gehen. 

*Anm. d. Red.: Zitat korrigiert am 22.12.2025, 10:10 Uhr (pl)

LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2025 - 324 O 6/25

Redaktion beck-aktuell, Anne Herr, Volljuristin und freie Journalistin in Köln, 19. Dezember 2025.

Mehr zum Thema