Vosgerau erfolglos mit Beschwerde gegen Correctiv-Bericht

Das Recherchenetzwerk Correctiv muss seine Berichterstattung über das inzwischen berühmte Potsdamer Treffen nicht weiter ändern. Der Jurist Ulrich Vosgerau, der daran teilgenommen hat, sei nicht unzutreffend oder sinnentstellend wiedergegeben worden, so das OLG Hamburg.*

Ulrich Vosgerau, der u. a. bis 2018 an der Universität Köln lehrte, war gerichtlich gegen den Bericht "Geheimplan gegen Deutschland" des Recherche-Magazins Correctiv vorgegangen, der im Februar wochenlange Hunderttausende Menschen zu Demonstrationen auf die Straße trieb. Der Staatsrechtler fühlte sich nach eigenen Angaben unvollständig wiedergegeben. Er bestreitet zwar nicht, an dem Treffen in Potsdam teilgenommen zu haben, ebenso wenig, dass er dort einen Vortrag über das deutsche Wahlrecht hielt. Dennoch ging er gerichtlich gegen Details des Berichts vor und   versuchte das Verfahren gemeinsam mit seinen Prozessbevollmächtigten, der Kanzlei Höcker Rechtsanwälte aus Köln, zu nutzen, um in den (sozialen) Medien den Eindruck zu erwecken, der Correctiv-Bericht sei rechtswidrig gewesen.  

Schon vor dem LG Hamburg unterlag Vosgerau bis auf eine eher nebensächliche Teilaussage, die Correctiv korrigieren musste (LG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2024 – 324 O 62/24). Am Mittwoch ist er nun auch mit seiner sofortigen Beschwerde vor dem OLG in der Hansestadt gescheitert.

OLG: Nur zulässige Zusammenfassungen

Dem Juristen stehen laut dem Beschluss des 7. Senats, der beck-aktuell vorliegt, keine Unterlassungsansprüche gegen Correctiv zu. Der Bericht des Recherchenetzwerks, das von Thorsten Feldmann von JBB Rechtsanwälte in Berlin vertreten wird, erwecke keinen unzutreffenden Eindruck und enthalte keine verkürzte Darstellung in Bezug auf Äußerungen Vosgeraus, so das OLG (Beschluss vom 27.03.2023 – 7 W 34/24).

Die in dem Verfahren streitigen Details sind kleinteilig. Zusammengefasst gefiel Vosgerau vor allem nicht, wie das Recherchenetzwerk über seine Rechercheanfrage an ihn, über deren Inhalt und seine Antwort darauf berichtet hatte. Das OLG aber sieht in dem Correctiv-Bericht nur zulässige Zusammenfassungen und keine unzulässigen Sinnentstellungen. Weil Vosgerau vollumfänglich verloren hat, muss er sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

*Anm. d. Red.: Der gesamte Artikel wurde am Tag der Veröffentlichung überarbeitet. Aufgrund eines redaktionellen Versehens hatten wir zunächst geschrieben, Vosgerau sei jedenfalls in Teilen erfolgreich gewesen. Das ist nicht der Fall, er hat vor dem OLG Hamburg vollständig verloren. (pl, 28.03.2024, 17:35 Uhr)

 

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2024 - 324 O 61/24

Redaktion beck-aktuell, pl, 28. März 2024.