Die 42-Jährige hatte über ihr öffentlich einsehbares Instagram-Profil zum Nahostkonflikt Stellung bezogen. Dabei habe sie zwei Mal die "River-Parole" und damit Kennzeichen terroristischer Organisationen (§ 86a StGB) verwendet, so das LG Berlin I (Urteil vom 08.11.2024 – 502 KLs 21/24, nicht rechtskräftig).
Bei der Parole handele es sich um ein Kennzeichen der Terrororganisation Hamas im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB. Dafür müsse sie weder ausschließlich von der Hamas benutzt werden noch müsse diese die Parole bereits bei ihrer Gründung verwendet haben. Das LG Berlin I verweist auf die BGH-Rechtsprechung zum Kennzeichenbegriff insbesondere betreffend das sogenannte Keltenkreuz (Urteil vom 01.10.2008 – 3 StR 164/08). Ausreichend sei danach, dass sich eine terroristische Vereinigung ein Kennzeichen durch ständigen Gebrauch zu eigen mache. So liege der Fall hier. Die Hamas habe die River-Parole seit 2017 in ihre Charta aufgenommen und seit dem Überfall auf Israel am 7. Oktober 2023 in zahlreichen Veröffentlichungen verwendet.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte schon im November 2023 angekündigt, den Slogan als Terror-Kennzeichen einzustufen. Der VGH München hatte Mitte 2024 dagegen entschieden, die Parole dürfe versammlungsrechtlich nicht pauschal verboten werden: Ob ihre Verwendung einen Straftatbestand erfülle, hänge von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob ein erkennbarer Bezug zur Hamas vorliege. Zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch das AG Berlin-Tiergarten führte im August 2024 das Skandieren der Parole auf einer Palästina-Demo.
Propagandamittel der Hamas verbreitet: LG erstinstanzlich zuständig
Außerdem hatte die Berlinerin das Foto eines Sprechers der Qassam-Brigaden, des militärischen Flügels der Terrororganisation Hamas, mit zustimmenden Kommentaren und Emojis versehen. Das LG sieht hierin eine nach § 86 Abs. 2 StGB strafbare Verbreitung von Propagandamitteln der Terrororganisation. Die Frau habe die Hamas mit den Kommentaren und Emojis in einem positiven Licht darstellen und für deren Ziele werben wollen.
Es handelt sich um das bundesweit erste Urteil eines Landgerichts in erster Instanz, das mit der Revision zum BGH angefochten werden kann. Die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer des LG Berlin I wurde durch den Straftatbestand des § 86 Abs. 2 StGB begründet.