"From the river to the sea": Pauschales Verbot unzulässig

Auf pro-palästinensischen Demonstrationen wird häufig die Parole "From the river to the sea" verwendet. Ob das zulässig ist, ist umstritten. Der BayVGH hielt in einem Eilverfahren ein pauschales Verbot für voraussichtlich rechtswidrig. Die Strafbarkeit der Parole hänge von den Einzelfallumständen ab.

Für den 1. Juli ist auf dem Münchner Goetheplatz eine Pro-Palästina-Demonstration geplant. Angekündigt wurden auch Plakate mit der Aufschrift "From the river to the sea, palestine will be free!". Die Landeshauptstadt München verbot, diese Parole zu verwenden, weil der Anfangsverdacht für eine Straftat vorliege. Den hiergegen eingereichten Eilantrag lehnte das VG ab.

Die Beschwerde dagegen hatte Erfolg. Laut BayVGH ist das Verbot der Parole im konkreten Einzelfall voraussichtlich rechtswidrig (Beschluss vom 26.06.2024 – 10 CS 24.1062). Ob die Verwendung der Parole einen Straftatbestand erfülle, hänge von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob ein erkennbarer Bezug zur Hamas oder anderen verbotenen Vereinigungen vorliege. Konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Bezug habe die Landeshauptstadt im Rahmen ihrer Gefahrenprognose nicht darlegen können.

Der BayVGH weist aber darauf hin, dass mit der Entscheidung keine Legalisierungswirkung für die Parole einhergehe. Den Strafverfolgungsbehörden bleibe es unbenommen, im Einzelfall strafrechtlich relevantes Verhalten als solches zu verfolgen. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel. 

Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte im November vergangenen Jahres mitgeteilt, die Parole werde als Terror-Kennzeichen eingestuft, ihre Verwendung werde ab sofort bayernweit strafrechtlich verfolgt.

VGH München, Beschluss vom 26.06.2024 - 10 CS 24.1062

Redaktion beck-aktuell, hs, 27. Juni 2024.