Die neue rechtliche Bewertung gehe auf die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums zur Terrororganisation Hamas sowie zum Verein Samidoun nach dem Angriff der Hamas auf Israel zurück, so die Generalstaatsanwaltschaft auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. In der Verbotsverfügung steht auf Seite drei am Ende einer langen Liste von in Deutschland verbotenen Kennzeichnen wie Flaggen oder Stirnbändern der kurze Satz: "Sowie die Parole 'Vom Fluss bis zum Meer' (auf Deutsch oder in anderer Sprache)". Aus der Sicht der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb die Verwendung des Slogans in ganz Bayern verboten.
Für andere Bundesländer hat die bayerische Entscheidung keine unmittelbare Wirkung, da die Bewertung den jeweiligen Staatsanwaltschaften obliegt. Noch im August hatte das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass die Parole für sich genommen nicht per se strafbar ist (Urteil vom 23.08.2023 – VG 24 K 7/23).
Slogan von PLO bereits 1960 verwendet
Staatsanwaltschaft und Polizei in Bayern würden daher künftig auch beim isolierten Verwenden des Slogans – egal in welcher Sprache – Ermittlungen wegen des Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen einleiten, hieß es weiter. Konkret bedeute dies, dass bei einer Verurteilung die gleichen Strafen drohen wie für das Hakenkreuz oder Slogans der Nationalsozialisten.
Der Satz "From the river to the sea ..." geht zurück auf die 1960er Jahre und wurde bereits damals von der Palästinensischen Befreiungsorganisation PLO verwendet. Er soll ausdrücken, dass die vollständige Befreiung Palästinas, vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer angestrebt werde – also auf dem Gebiet Israels.