Hintergrund ist ein Urteil des BGH vom 10. Januar des vergangenen Jahres, das in einigen Unternehmen zu großer Verunsicherung mit Blick auf die Bezahlung von Betriebsrätinnen und -räten geführt hatte. Der BGH hatte Freisprüche von Ex-Personalmanagern des Automobilkonzerns VW gekippt, die das Braunschweiger LG zuvor ausgesprochen hatte. Es ging dabei um die Frage, ob die VW-Manager über Jahre überzogene Gehälter an hohe Belegschaftsvertreter abgesegnet hatten. So hatte Ex-Betriebsratschef Bernd Osterloh etwa in manchen Jahren mehr als 700.000 Euro erhalten.
Anders als ihre Richterkollegen in Braunschweig hielten die obersten Richter es für nicht ausgeschlossen, dass die vier früheren Entscheider bei Volkswagen sich durch die hohen Zahlungen an Betriebsräte der vorsätzlichen Untreue schuldig gemacht haben könnten. Das Kernargument dieser Einschätzung: Auch für leitende Betriebsräte dürfe als Vergütungsmaßstab nur dasjenige Niveau herangezogen werden, auf dem Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben stünden – und zwar zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit.
Nach dem BGH-Urteil hatten mehrere Unternehmen die Vergütung ihrer Betriebsräte aus Sorge vor rechtlichen Konsequenzen gekürzt – woraufhin es wiederum zu mehreren Klagen von betroffenen Betriebsräten vor Arbeitsgerichten kam. Im Streit um die Kürzung der Gehälter von VW-Betriebsräten hatte Anfang Februar erstmals auch das LAG Niedersachsen einem klagenden Arbeitnehmervertreter recht gegeben.
Mindestvergütungsanspruch für Betriebsräte geplant
Mit der Gesetzesänderung soll laut Arbeitsminister Heil eine solche Unsicherheit künftig nicht mehr entstehen. Der Minister würdigte die Arbeit von Betriebsräten in Deutschland als "ein Stück Demokratie" und betonte: "Wenn jemand sich ehrenamtlich im Betrieb für seine Kolleginnen und Kollegen engagiert, dürfen ihm keine beruflichen Nachteile erwachsen."
Im Betriebsverfassungsgesetz ist bereits jetzt geregelt, dass Betriebsräte wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung und das Arbeitsentgelt. Die Gesetzesänderung legt nun auch einen Mindestvergütungsanspruch fest. So darf demnach künftig das Arbeitsentgelt von Betriebsräten nicht geringer ausfallen als das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern mit vergleichbarer betrieblicher Laufbahn.
Aus der Opposition, unter anderem auch von der Linken und dem Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW), kam weitgehend Zustimmung für den Vorstoß. Die Union kritisierte, dass es ein Jahr gedauert habe, die Gesetzesänderung vorzulegen.