Freisprüche im VW-Untreue-Prozess aufgehoben

Der Bundesgerichtshof hat im Untreue-Prozess um die Vergütung von VW-Betriebsräten die vorinstanzlichen Freisprüche für mehrere Manager aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Anhand der bisherigen Feststellungen könne weder die Rechtmäßigkeit der Zahlungen noch die Vorsatzfrage hinreichend geklärt werden.

VW-Manger erstinstanzlich freigesprochen

Das Landgericht hatte die Angeklagten, zwei frühere Vorstände für den Bereich Personal und zwei frühere Personalleiter der Volkswagen AG, vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Gegenstand des Urteils war die Gewährung von Arbeitsentgelten (Monatsentgelte und freiwillige Bonuszahlungen) an freigestellte Betriebsräte in den Jahren 2011 bis 2016, die die Zahlungen an die betriebsverfassungsrechtlich zutreffenden Vergleichsgruppen erheblich überstiegen. Hierdurch entstand der Volkswagen AG ein Schaden von mehr als 4,5 Millionen Euro. Nach Ansicht des Landgerichts haben die Angeklagten durch die Umstufung der Betriebsräte in deutlich höhere, dem "Managementkreis" vorbehaltene Entgeltgruppen und die Gewährung freiwilliger Bonuszahlungen von jährlich 80.000 Euro bis 560.000 Euro je Betriebsrat den objektiven Tatbestand einer Untreue erfüllt. Ihnen fehle aber der erforderliche Vorsatz, weil sie sich auf die Einschätzungen interner und externer Berater verlassen beziehungsweise ein bestehendes Vergütungssystem vorgefunden und irrtümlich angenommen hätten, mit ihren jeweiligen bewilligenden Entscheidungen keine Pflichten zu verletzen.

BGH hebt Freisprüche auf

Der Bundesgerichtshof hat die Freisprüche nun aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen. Zwar sei das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der objektive Tatbestand der Untreue erfüllt sein kann, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot einem Mitglied des Betriebsrats ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt. Die vom Landgericht hierzu getroffenen Urteilsfeststellungen genügten aber nicht den gesetzlichen Darstellungsanforderungen. Es könne derzeit nicht beurteilt werden, ob die Bewilligung der monatlichen Entgelte und Bonuszahlungen den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspreche und ob das Landgericht zutreffend den Vorsatz der Angeklagten verneint habe.

Rechtmäßigkeit der Zahlungen und Vorsatz nicht geklärt

Insbesondere lasse sich dem Urteil nicht entnehmen, wie die Vergütung von Angestellten der Volkswagen AG generell geregelt gewesen sei, welche Kriterien für die Einordnung in "Kostenstellen" und "Entgeltgruppen" gegolten haben, nach welchen Regeln ein Aufstieg in höhere "Entgeltgruppen" sowie in die verschiedenen "Managementkreise" vorgesehen gewesen sei und welche Maßstäbe den Entscheidungen über die Gewährung von Bonuszahlungen sowie über deren Höhe zugrunde gelegen haben. Darüber hinaus weise auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorsatz der Angeklagten einen Rechtsfehler auf. Sie sei lückenhaft, weil das Landgericht insoweit allein die Einordnung der Betriebsratsmitglieder in bestimmte Entgeltstufen in den Blick genommen, jedoch die ihnen über ihre Grundgehälter hinaus gewährten Bonuszahlungen – die teilweise die Grundgehälter erheblich überstiegen – außer Betracht gelassen habe.

BGH, Urteil vom 10.01.2023 - 6 StR 133/22

Redaktion beck-aktuell, 10. Januar 2023.