Der Waffenhersteller mit Sitz in Oberndorf am Neckar – zwischen Freiburg und Stuttgart – hatte von 2006 bis 2009 mehr als 4.200 Sturmgewehre vom Typ G36 samt Zubehör für insgesamt rund 3,7 Millionen Euro an Mexiko verkauft. Damit sollten Polizisten ausgerüstet werden. Weil jedoch absehbar war, dass deutsche Behörden keine Lieferungen in Bundesstaaten genehmigen würden, in denen Menschenrechte verletzt werden, wurden wahrheitswidrig nur unkritische Provinzen als Empfänger genannt. Tatsächlich verkaufte die mexikanische Beschaffungsstelle die Waffen allerdings in heikle Regionen.
Das LG Stuttgart hatte einen früheren Vertriebsleiter und eine ehemalige Sachbearbeiterin im Jahr 2019 zu Bewährungsstrafen verurteilt. Drei andere Angeklagte, darunter zwei Ex-Geschäftsführer, hatte es freigesprochen. Zudem hatte das LG gegen Heckler & Koch die Einziehung von Verkaufserlösen in Höhe von rund 3,7 Millionen Euro angeordnet. Diese Entscheidung hatte der BGH 2021 bestätigt. Noch nicht geklärt war allerdings die Frage nach der Einziehung von Geld aus einer verjährten Straftat. Nachdem dazu der Große Strafsenat 2023 entschieden hatte, konnte jetzt der dritte Strafsenat des BGH das LG-Urteil in Gänze bestätigen (Urteil vom 19.03.2024 – 3 StR 474/19), sodass dieses nunmehr rechtskräftig ist.