Verbotene Waffenexporte nach Mexiko - Urteil weitgehend rechtskräftig
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© Marijan Murat / dpa

Nach mehreren unzulässigen Waffenlieferungen in mexikanische Unruheprovinzen bleibt es bei Haftstrafen auf Bewährung für zwei ehemalige Mitarbeiter von Heckler & Koch. Von der Rüstungsfirma selbst werden mehr als drei Millionen Euro eingezogen, die an die Staatskasse gehen. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Dienstag geurteilt, der damit die Revisionen gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart zurückwies.

Heckler & Koch erschlich Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffen

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lieferte die Heckler & Koch GmbH in den Jahren 2005 bis 2007 mehrfach Waffen, insbesondere Maschinengewehre und Zubehör, an die zentrale Beschaffungsstelle des mexikanischen Verteidigungsministeriums. Die Ausfuhr der Waffen bedurfte der Genehmigung sowohl nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz als auch nach dem Außenwirtschaftsgesetz. In den von der Beschaffungsstelle abgegebenen Endverbleiberklärungen waren auch die einzelnen mexikanischen Bundesstaaten bezeichnet, an die die Waffen weiterverkauft werden sollten. Die Genehmigungen wurden jeweils im Vertrauen darauf erteilt, dass die Angaben zum Endverbleib der Waffen korrekt waren. Diese waren jedoch teilweise unrichtig.

LG stellte Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz fest

Das Landgericht verurteilte die beiden Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu Freiheitsstrafen auf Bewährung, weil die Genehmigungen durch das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle erschlichen worden seien. Ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz schloss es aus. Mehrere andere Angeklagte wurden freigesprochen. Gegen die Einziehungsbeteiligte, die Heckler & Koch GmbH, wurde die Einziehung von mehreren Millionen Euro angeordnet. Die Staatsanwaltschaft, die Verurteilten sowie die Einziehungsbeteiligte legten Revision ein.

BGH weist Revisionen zurück

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Das Landgericht habe die Angeklagten zutreffend nach dem Außenwirtschaftsgesetz, nicht aber nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz verurteilt. Die Einziehung sei nach Grund und Höhe rechtsfehlerfrei bestimmt worden. Lediglich mit Blick auf eine erst nach der Hauptverhandlung bekannt gewordene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Einziehung bei verjährten Straftaten musste in einem Fall das Verfahren insoweit abgetrennt werden.

BGH, Urteil vom 30.03.2021 - 3 StR 474/19

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2021 (ergänzt durch Material der dpa).