LG Stuttgart: Bewährungsstrafen für zwei Heckler & Koch-Mitarbeiter wegen illegaler Waffenexporte

Das Landgericht Stuttgart hat einen ehemaligen Vertriebsleiter und eine ehemalige Sachbearbeiterin des Waffenherstellers Heckler & Koch zu Bewährungsstrafen über ein Jahr und zehn Monate beziehungsweise ein Jahr und fünf Monate verurteilt. Das Urteil lautet auf bandenmäßige Ausfuhr von Gütern aufgrund erschlichener Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz in mehreren Fällen beziehungsweise Beihilfe hierzu. Drei weitere ebenfalls angeklagte Ex-Mitarbeiter des Waffenproduzenten, darunter zwei ehemalige Geschäftsführer und Ausfuhrverantwortliche sowie ein stellvertretender Vertriebsleiter, sprach das LG frei. Zudem hat es gegen den Waffenhersteller die Einziehung von Verkaufserlösen in Höhe von rund 3,7 Millionen Euro angeordnet (Urteil vom 21.02.2019, Az.: 13 KLs 143 Js 38100/10, nicht rechtskräftig).

Waffen wurden nach Mexiko ausgeführt

Das LG Stuttgart ist eigenen Angaben zufolge nach zehnmonatiger Hauptverhandlung, der Einvernahme zahlreicher Zeugen und der Verlesung einer Vielzahl von Urkunden zu der Überzeugung gelangt, dass der Waffenhersteller 4.219 Sturmgewehre, zwei Maschinenpistolen und 1.759 Magazine nach Mexiko ausgeführt hat, die dort von der zentralen Beschaffungsstelle an die mexikanischen Bundesstaaten Jalisco, Chiapas, Chihuahua und Guerrero weiterveräußert wurden.

Ausfuhrgenehmigungen erschlichen

Die Ausfuhren nach Mexiko waren nach Auffassung des LG zwar inhaltlich von den Genehmigungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gedeckt. Diese seien jedoch aufgrund bewusst unrichtiger Angaben erschlichen worden, da den deutschen Genehmigungsbehörden als unzuverlässig erkannte Endverbleibserklärungen der mexikanischen Behörden vorgelegt worden seien.

Hauptakteur nicht zu Prozess erschienen

Die damaligen Hauptakteure der illegalen Ausfuhren seien der ehemalige, bereits verstorbene Leiter des Vertriebsteams für Mexiko-Geschäfte sowie ein Verkaufsrepräsentant des Waffenherstellers, der sich in Mexiko aufhalte und nicht zum Prozess erschienen sei. Gegenstand des Verfahrens war laut LG ausschließlich der illegale Waffenexport, nicht auch der Einsatz von Waffen in Mexiko.

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2019.