
Ab 20.7.2025 bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) nur noch im Online-Verfahren über www.bzst.de. Sowohl einfache als auch qualifizierte Anfragen sind dann ausschließlich elektronisch möglich. Schriftliche oder telefonische Anfragen werden ab diesem Stichtag nicht mehr akzeptiert.
Praxis-Info!
Hintergrund ist eine entsprechende Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE 18e.1, vgl. BMF 6.6.2025, III C 5 – S 7427-d/00014/001/002). In diesem Zusammenhang sollte auch der konkretisierte Nachweis qualifizierter Einzelanfragen beachtet werden: Solche Anfragen können künftig durch einen Ausdruck, ein allgemein übliches Dateiformat oder einen Screenshot belegt werden. Die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig abzufragen, bleibt weiterhin bestehen – etwa über die vom BZSt angebotene technische Schnittstelle.
Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen, müssen die Gültigkeit der ausländischen USt-IdNrn. ihrer Kunden fortlaufend prüfen. Die qualifizierte Bestätigungsanfrage ist essenziell für die Steuerbefreiung, da die innergemeinschaftlichen Lieferungen nur bei Verwendung einer gültigen USt-IdNr. steuerfrei bleiben. Eine fehlende oder fehlerhafte Prüfung kann zu erheblichen Steuerrisiken führen.
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Ronny Langer, Dipl.-Finanzw. (FH), Steuerberater, KMLZ Innovative Tax Solutions GmbH (E-Mail: ronny.langer@kmlz.de)
BC 7/2025
BC20250716