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Bürokratierückbau in der Finanzberichterstattung

BC-Redaktion

Vorschläge des DRSC vom 1.4.2026

 

Die Finanzberichterstattung ist in den letzten Jahren zunehmend komplexer geworden. Unternehmen sehen sich mit einer Vielzahl neuer Berichtspflichten konfrontiert, die nicht nur einen hohen Erstellungsaufwand verursachen, sondern auch als Benachteiligung im Vergleich zu Wettbewerbern aus dem Nicht-EU-Ausland empfunden werden.

Das DRSC hat eine Stellungnahme zu Bürokratieentlastungsmaßnahmen der finanziellen Berichterstattung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) übermittelt.



Praxis-Info!

 

Problemstellung

Durch mehrfache Berichterstattung derselben Informationen in verschiedenen Berichtsobjekten (Jahresabschluss, Lagebericht, Prospekt, regulatorische Meldungen) entstehen Redundanzen (Wiederholungen), was zu hohem Abstimmungsbedarf, möglichen Inkonsistenzen (Widersprüchen) und hohen Kosten führt. Auch die Besonderheiten des deutschen Gesellschaftsrechts (insbesondere das dualistische System) führen bei der Umsetzung Europäischer Richtlinien häufig zu einer Übererfüllung der Vorgaben (Gold-Plating).

 

 

Lösung

Das DRSC identifiziert fünf Themenbereiche mit konkreten Vorschlägen zur Bürokratieentlastung:

 

 

1. Offenlegung und digitale Berichterstattung

Das DRSC regt an, die strukturierte Berichterstattung auf Basis von XBRL (ESEF) abzuschaffen, da das Format von Investoren und Analysten kaum genutzt wird, aber mit erheblichem Aufwand für die Ersteller verbunden ist. Auf nationaler Ebene sollte geprüft werden, ob die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen im PDF-Format anstelle des XML-Formats erfolgen kann.

Die Prüfung durch das Unternehmensregister sollte sich auf die Vollständigkeit der Unterlagen beschränken, um Verzögerungen zu vermeiden.

Auch die Zweckmäßigkeit des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) sollte kritisch überprüft werden.

 

 

2. Materielle Berichtspflichten

Im nationalen Bilanzrecht schlägt das DRSC ein bedingtes Wahlrecht zur befreienden Anwendung der IFRS im Einzelabschluss für Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen eines IFRS-Konzernabschlusses vor. Zudem sollte die Aufstellung und Offenlegung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts wahlweise auch in englischer Sprache erfolgen können.

Im europäischen Bilanzrecht wird die Abschaffung der Verpflichtung zur Zwischenergebniseliminierung bei Anwendung der Equity-Methode vorgeschlagen, da dies zu erheblicher bürokratischer Entlastung führen würde.

 

 

3. Anwendungsbereich der Finanzberichterstattung

Die Größenmerkmale zur Definition von Unternehmensgrößenklassen sollten grundsätzlich angehoben werden.

Die Definition von „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ im Hinblick auf Banken und Versicherungen sollte überprüft werden, insbesondere ob kleine, nicht-kapitalmarktorientierte Banken und Versicherungen von den besonderen Pflichten ausgenommen werden können.

Mutterunternehmen sollten von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts ausgenommen werden, sofern ein Konzernlagebericht erstellt wird.

Die Halbjahresfinanzberichterstattung sollte dereguliert werden; stattdessen sollten die Börsenbetreiber Emittenten zur Veröffentlichung zusätzlicher Finanzinformationen verpflichten können, wenn diese von Investoren als notwendig erachtet werden.

 

 

4. Redundanzen bei anlassbezogener und industriespezifischer Berichterstattung

Zur Vermeidung von Redundanzen sollten Querverweise zwischen den verschiedenen Berichtsobjekten ermöglicht werden. Spezifische Berichterstattungspflichten wie der Ertragsteuerinformationsbericht, der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen, die Umwelttaxonomie-Verordnung und die EU-Offenlegungsverordnung sollten auf ihre Zwecksetzung und Zielerreichung überprüft werden.

 

 

5. Verhältnis von Standardsetzung, Enforcement und Regulatorik

Künftige europäische Gesetzgebungsakte im Bereich der Berichterstattung sollten stärker an die Wettbewerbsfähigkeit der EU ausgerichtet werden.

Zur Komplexitätsreduktion sollten in künftigen Gesetzgebungsakten eindeutige, klare und abschließende Regelungen vorgesehen werden, die nicht durch zusätzliche Durchführungsrechtsakte, Q&A-Mitteilungen oder Leitlinien konkretisiert werden müssen.

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 5/2026 

BC20260506

 

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