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Pensionsrückstellung – Anwendung aktuarieller Vereinfachungsverfahren

Prof. Dr. Christian Zwirner und Sebastian Schöffel

IDW Arbeitsgruppe befasst sich erneut mit dem DAV-Ergebnisbericht vom 26.4.2022

 

Die IDW Arbeitsgruppe „HGB-Abschluss“ hat sich aufgrund von Nachfragen aus der Praxis erneut mit dem Ergebnisbericht des Fachausschusses Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) vom 26.4.2022 zur aktuariellen Umsetzung des IDW Rechnungslegungshinweises „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen (IDW RH FAB 1.021)“ beschäftigt. Die IDW Arbeitsgruppe gibt insbesondere weitere Hinweise zu aktuariellen Vereinfachungsverfahren bei der Anwendung des IDW RH FAB 1.021.



 

Praxis-Info!

 

Ausgangspunkt

Der IDW Rechnungslegungshinweis „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen (IDW RH FAB 1.021)“ beinhaltet u.a. Grundsätze für die Bewertung von Rückstellungen für nicht-versicherungsgebundene rückgedeckte Altersversorgungszusagen in handelsrechtlichen Abschlüssen. Gemäß diesen Grundsätzen muss der Buchwert des Rückdeckungsversicherungsanspruchs dem notwendigen Erfüllungsbetrag der korrespondierenden Altersversorgungsverpflichtung im Regelfall entsprechen. Es gilt somit der Grundsatz der kongruenten Bewertung (vgl. IDW RH FAB 1.021, Tz. 20).

Die kongruente Bewertung basiert auf einer Beurteilung der Leistungskongruenz. Zur Beurteilung der Leistungskongruenz müssen die künftigen Zahlungsströme betrachtet werden. Hierfür müssen die aus einer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung erfolgenden Zahlungen an den Bilanzierenden den Zahlungen des Bilanzierenden an den Versorgungsberechtigten gegenübergestellt werden (vgl. IDW RH FAB 1.021, Tz. 18 f.).

Der Fachausschuss Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) hat in seinem Ergebnisbericht vom 26.4.2022 zur aktuariellen Umsetzung des IDW Rechnungslegungshinweises „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen (IDW RH FAB 1.021)“ (im Folgenden: DAV-Ergebnisbericht) Vereinfachungsverfahren zur Bestimmung des Ausmaßes der Leistungskongruenz dargestellt.

Die IDW Arbeitsgruppe „Altersversorgungsverpflichtungen im HGB-Abschluss“ (im Folgenden: IDW Arbeitsgruppe) hatte sich bereits im Jahr 2022 zum DAV-Ergebnisbericht geäußert und bewertet diesen ausdrücklich als hilfreiche Orientierung für Aktuare in ihrer Funktion als externe Sachverständige und Ersteller von Pensionsgutachten. Damals hatte die IDW Arbeitsgruppe bereits festgestellt, dass Gutachter die Anwendbarkeit der Vereinfachungsverfahren in Zweifelsfällen begründen sollten.

 

 

Aktuelle Hinweise der IDW Arbeitsgruppe zum DAV-Ergebnisbericht im Jahr 2024

Aufgrund von vermehrten Nachfragen aus der Praxis hat sich die IDW Arbeitsgruppe nunmehr erneut mit Einzelheiten der im DAV-Ergebnisbericht genannten Vereinfachungsverfahren befasst. Die IDW Arbeitsgruppe hat sich insbesondere mit dem sog. „Deckungskapitalverfahren“ auseinandergesetzt (vgl. Abschn. 3.3.1 des DAV-Ergebnisberichts) und gibt hierzu weitere Hinweise für die Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieses Vereinfachungsverfahrens. So hängt die Anwendbarkeit des „Deckungskapitalverfahrens“ insbesondere von der Verfügbarkeit von Rechnungsgrundlagen des Versicherers ab.

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des „Deckungskapitalverfahrens“ nicht vorliegen, steht das sog. „Erfüllungsbetragsverfahren“ (vgl. Abschn. 3.3.2 des DAV-Ergebnisberichts) als alternatives Vereinfachungsverfahren zur Beurteilung der Leistungskongruenz zur Verfügung. Das „Erfüllungsbetragsverfahren“ bezieht sich u.a. auf die für die Bestimmung des handelsrechtlichen Erfüllungsbetrags der Pensionsrückstellung nach § 253 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HGB relevanten Parameter.

 

 

Fazit

Im Ergebnis gibt die IDW Arbeitsgruppe weitere Hinweise zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Vereinfachungsverfahren zur Beurteilung der Leistungskongruenz. Dies bietet Orientierung insbesondere für Aktuare in ihrer Funktion als externe Sachverständige und Ersteller von Pensionsgutachten.

 

 

Hinweis:


 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

StB Sebastian Schöffel, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 


BC 8/2024

BC20240809

 

 

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