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Auslaufende Reinvestitionsfristen zum Jahresende

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

 

Nach dem Ablauf der Vier- oder Sechsjahresfrist sind Rücklagen nach § 6b EStG gewinnerhöhend plus Zuschlag von 6% pro Jahr aufzulösen. Gerade vor einem Jahresende ist der Ablauf der Reinvestitionsfristen zu beachten.


 

Praxis-Info!

Vor allem zum Jahresende ist das Ablaufen von Reinvestitionsfristen der in der Vergangenheit gebildeten Rücklagen nach § 6b EStG im Auge zu behalten. Ansonsten droht die gewinnerhöhende Auflösung plus ein Zuschlag von 6% pro Jahr.

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Reinvestitionsfristen einheitlich bis zum 31.12.2023 verlängert. Demnach ist die Reinvestition zur Vermeidung der gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklage bis zum Ende dieses Jahres durchzuführen, auch wenn die Rücklage eigentlich bis zum 31.12.2020, 31.12.2021 oder 31.12.2022 aufzulösen gewesen wäre.

Bei drohendem Fristablauf kann z.B. eine Verlängerung der Reinvestitionsfrist um zwei Jahre bei neu hergestellten Gebäuden geprüft werden. Es könnte auch erwogen werden, eine Immobilien-Personengesellschaft zu gründen und Immobilien des Privatvermögens einzubringen, die dann als Reinvestitionsobjekte dienen würden.

Auch die Reinvestitionsfristen nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbeträge) wurden bis zum 31.12.2023 verlängert.

Für die Übertragung stiller Reserven aufgrund Ersatzbeschaffung infolge höherer Gewalt bzw. zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs nach EStR 6.6 Abs. 4 und 5 gilt ebenfalls eine Fristverlängerung nach BMF 20.9.2022 – IV C 6 – S 2138/19/10002: 003 (BStBl. I 2022, 1379):

  • Die Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach EStR 6.6 Abs. 4 verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
  • Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
  • Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

     

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 1/2024

BC20240111

 

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