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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

  • Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen des Kriegs Russlands in der Ukraine auf (Halbjahres-)Finanzberichte des IDW vom 18.7.2022

    Christian Thurow

     

    Bereits im März und April dieses Jahres hatte sich das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf Rechnungslegung und Prüfung geäußert (vgl. u.a. Zwirner, BC 2022, 156 ff., Heft 4). Im Juli 2022 hat das IDW nun zu den Kriegsauswirkungen auf (Halbjahres-)Finanzberichte zum 30.6.2022 Stellung genommen.


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  • Ukraine-Krieg: Fachlicher Hinweis des IDW (3. Update)

    Christian Thurow

    Fachlicher Hinweis des IDW (3. Update, August 2022) – Rechnungslegung und deren Prüfung nach dem 24.2.2022

     

    Am 11.8.2022 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) sein drittes Update der Fachlichen Hinweise zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht. Das neue Update befasst sich mit den Auswirkungen von Sanktionen auf Verträge sowie auf die Arbeit des Abschlussprüfers.


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  • Verwendbarkeit einer Konzernplanung in der Unternehmensbewertung

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Gregor Zimny

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.5.2022, 26 W 3/21

     

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in einem Squeeze-out-Verfahren (zwangsweiser Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Gesellschaft durch den Mehrheitsanteilseigner) zu den Anforderungen an eine bewertungsrelevante Planung geäußert und in diesem Zusammenhang zur Verwendbarkeit einer Konzernplanung bei einer Unternehmensbewertung. So kann die Zugrundelegung einer aus der Konzernplanung abgeleiteten Planung sachgerecht sein, wenn das zu bewertende Unternehmen dem Konzern angehört.


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  • Zur Wirksamkeit der Annahme des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter im Umlaufverfahren

    Christian Thurow

    LG Hamburg, Urteil vom 1.7.2022, 418 HKO 83/21

     

    Das Ende der abendländischen Zivilisation ist nah. Nachdem das bayerische Kultusministerium bekannt gegeben hat, dass nach 48 Jahren „Faust I“ aus dem gymnasialen Lehrplan gestrichen wird, widerspricht nun auch das Landgericht (LG) Hamburg den Weisheiten des Dr. Faust. So kann man zwar, was man schwarz auf weiß besitzt, getrost nach Hause tragen. Rechtlich gültig muss ein solch schriftliches Dokument aber nicht unbedingt sein.


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  • Goodwill in Bilanzen führt zu M&A-Risiken

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

     

    Eine neue Studie zum „Goodwill“ in Bilanzen hat zu dem Ergebnis geführt, dass stark mitbestimmte Unternehmen bei M&A-Transaktionen weniger ins Risiko gehen. Der größere Teil der dennoch getätigten Zukäufe erfolgte im Ausland. Zugleich wird bei Akquisitionen relativ selten diversifiziert, d.h., meistens wurden Unternehmen aus der eigenen Branche übernommen.


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  • Rücklage für Ersatzbeschaffung: Weitere Verlängerung der Reinvestitionsfristen

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 20.9.2022, IV C 6 – S 2138/19/10002 :003; DOK 2022/0939203

     

     >Die in EStR 6.6 Abs. 4 S. 3 bis 6, Abs. 5 S. 5 und 6 sowie Abs. 7 S. 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach EStR 6.6 Abs. 4 verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.


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  • Die Veräußerung eines Kundenstamms an eine Tochtergesellschaft näher betrachtet

    Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

     

    In einem kürzlich erschienenen Artikel des IDW Life Magazins wurde die Frage gestellt, ob ein Unternehmen seinen dazugehörigen Kundenstamm an eine Tochtergesellschaft veräußern könnte. Dies wollen wir im Folgenden zusammenfassen.


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  • Angemessenheit von Pensionszusagen

    Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

    FG Nürnberg, Urteil vom 20.4.2021, 1 K 186/19 (Revision zugelassen, Az. BFH: I R 42/21)

     

    Die Angemessenheit von Pensionszusagen an Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist dann nicht gegeben, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.


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  • Auswirkungen eines nicht festgestellten Jahresabschlusses

    Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

     

    Der folgende Beitrag befasst sich mit der Fragestellung, welche Auswirkungen ein nicht festgestellter Jahresabschluss einer GmbH auf die Prüfung des Jahresabschlusses des Folgejahres hat.


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  • Handelsrechtliche Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen: Entlastungsforderung des IDW

    BC-Redaktion

    IDW-Schreiben vom 4.10.2022

     

    Die signifikant steigende Inflationsrate führt zu einer erhöhten Preis- oder Kostenschätzung bei der Bestimmung des Erfüllungsbetrags, mit dem Rückstellungen nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB zu bewerten sind. Die daraus vielfach resultierende erhöhte Bewertung von Pensionsrückstellungen führt zu einer Ergebnis- und Eigenkapitalbelastung in den betroffenen Unternehmensabschlüssen.

    Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) regt daher eine kurzfristige Änderung des HGB und EGHGB an.


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  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten – Entnahme einer Wohnung ist keine Anschaffung

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 3.5.2022, IX R 7/21

     

    Die Abgrenzung von sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand gegenüber anschaffungsnahen Herstellungskosten beschäftigt die Finanzgerichte in regelmäßigen Abständen. Häufig geht es dabei um Nuancen. Der BFH hat sich nun aber mit einer fundamentalen Kernfrage auseinandergesetzt: Was ist eigentlich eine Anschaffung?


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  • Hinweise zur Auslegung von Anhangangaben zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    FAB verabschiedet neu gefassten IDW RS HFA 33

     

    Am 29.9.2022 wurde die finale Neufassung der IDW-Stellungnahme zu Anhangangaben nach § 285 Nr. 21 HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB (IDW RS HFA 33 n.F.) verabschiedet. Gegenstand der Neufassung sind Änderungen zu Hinweisen hinsichtlich Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen.


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  • Basiszinssatz nach IDW S 1 steigt zum 1.11.2022 auf 1,75%

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Gregor Zimny

     

    Der Basiszinssatz nach IDW S 1 steigt zum 1.11.2022 auf gerundet 1,75%. Im Vergleich zum Vormonat steigt der Basiszinssatz ungerundet von 1,485% auf 1,747%. Zum 1.11.2022 erreicht der gerundete Basiszinssatz somit ein Niveau, wie es zuletzt per 31.1.2015 beobachtet werden konnte. Das Wachstum beim Basiszinssatz hält somit weiter an.


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  • (Vorerst) Keine Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung nach dem 31.12.2022

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

    Aussetzung von Ordnungsgeldverfahren bis zum 11.4.2023 für Geschäftsjahre mit Abschlussstichtag zum 31.12.2021

     

    Um den weiter anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, wird das Bundesamt für Justiz vor dem 11.4.2023 keine Ordnungsgeldverfahren gegen die Unternehmen einleiten, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag zum 31.12.2021 am 31.12.2022 endet.


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  • Basiszinssatz nach IDW S 1 steigt zum 1.12.2022 auf 2,00%

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Gregor Zimny

     

    Der Basiszinssatz nach IDW S 1 steigt zum 1.12.2022 mit gerundet 2,00% weiter an. Im Vergleich zum Vormonat hat der Basiszinssatz ungerundet von 1,747% auf 2,010% zugelegt. Das hohe Wachstum beim Basiszinssatz im Jahr 2022 hält somit weiter an. Der Anstieg zum 1.1.2022 von 0,10% auf nunmehr 2,00% zum 1.12.2022 hat einen deutlichen Effekt auf die bewertungsrelevanten Kapitalkosten, die beispielsweise Unternehmens- und Beteiligungsbewertungen zugrunde gelegt werden. Dies ist u.a. bei bevorstehenden Werthaltigkeitsprüfungen zum Jahresende besonders zu berücksichtigen.


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  • BaFin veröffentlicht Prüfungsschwerpunkt für Konzernabschlüsse 2022

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    Prüfungsschwerpunkt sind die Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen

     

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 5.12.2022 den Prüfungsschwerpunkt für die Bilanzkontrollverfahren der Konzernabschlüsse 2022 veröffentlicht. Demnach steht die Prüfung der Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen im Vordergrund (IAS 24).


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  • Zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 29.9.2022 – IV R 20/19

     

    Wenn sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden verpflichtet, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, gilt Folgendes: Für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird.

    Eine entsprechende Anrechnungsverpflichtung stellt keine Verpflichtung im Sinne des § 5 Abs. 2a EStG dar.


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  • E-Bilanz: Spiegelbildmethode und Taxonomie

    Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

     

    Für das Wirtschaftsjahr 2022 bzw. 2022/2023 ist verpflichtend bei der Erstellung der E-Bilanz die Taxonomie 6.5 anzuwenden. Gemäß der Taxonomie 6.5 ist für die Bilanzierung von Anteilen an Personengesellschaften verpflichtend die Spiegelbildmethode anzuwenden.


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  • Zur Bildung einer Rückstellung für Mitarbeiterboni

    Christian Thurow

    FG Münster, Urteil vom 16.11.2022 – 13 K 3467/19 F (Revision nicht zugelassen)

     

    Gerade zur Bindung von Fach- und Führungskräften werden häufig erfolgsabhängige Mitarbeiterboni eingesetzt. Umstritten ist, ob hierfür eine Rückstellung gebildet werden darf. Da die Bindungswirkung in der Zukunft nach dem Bilanzstichtag liegt, könnte hier ein schwebendes Geschäft vorliegen. So zumindest die Sichtweise des Finanzamts im Ausgangsfall.


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  • Aufteilung eines Gesamtkaufpreises beim Immobilienerwerb: Ein Zankapfel besonderer Art

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BFH-Urteil vom 20.9.2022 – IX R 12/21

     

    Der bei der Anschaffung eines Immobilienobjekts gezahlte Gesamtkaufpreis ist bekanntlich in die Wertanteile für den Grund und Boden sowie das Gebäude aufzuteilen. Welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Ein Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht nicht.

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