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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Ukraine-Krieg: Fachlicher Hinweis des IDW (3. Update)

Christian Thurow

Fachlicher Hinweis des IDW (3. Update, August 2022) – Rechnungslegung und deren Prüfung nach dem 24.2.2022

 

Am 11.8.2022 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) sein drittes Update der Fachlichen Hinweise zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht. Das neue Update befasst sich mit den Auswirkungen von Sanktionen auf Verträge sowie auf die Arbeit des Abschlussprüfers.


 

 

Praxis-Info!

In der aktualisierten Fassung von Frage 5.8.1 wird klargestellt, dass Verstöße gegen EU-Sanktionen – seien sie beabsichtigt oder unbeabsichtigt – als schwerwiegend im Sinne des § 321 Abs. 1 S. 3 HGB anzusehen sind und daher eine Berichtspflicht des Abschlussprüfers besteht. Dabei müssen sich die Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung – und damit auf den Jahresabschluss und/oder den Lagebericht einschließlich der GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) – beziehen. In diesem Zusammenhang genügt es, wenn die dem Abschlussprüfer bekannt gewordenen Tatsachen für einen Sanktionsverstoß sprechen; eine abschließende Sachverhaltsaufklärung ist nicht nötig.

 

 

 

Bilanzierungshinweis:

Bei einem Verstoß gegen Sanktionsregelungen ist zu prüfen, ob infolge des etwaigen Verstoßes eine Verbindlichkeitsrückstellung für eine drohende Strafe bzw. ein drohendes Ordnungs- oder Bußgeld zu passivieren ist (Voraussetzung u.a.: 50% Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Rückstellung).

 

 

 

Die neu eingefügte Frage 6.1.11 stellt allerdings klar, dass für Abschlussprüfer keine Meldepflichten bei festgestellten Verstößen gegen EU-Sanktionen bestehen. Es besteht keine gesetzliche Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern.

Das IDW stellt in der aktualisierten Frage 6.1.3 auch klar, dass der Abschlussprüfer sich nicht so einfach von seinem Prüfungsauftrag lösen kann. Ein drohender Reputations- oder Imageverlust rechtfertigt keine Kündigung des Auftrags aus wichtigem Grund. Etwas anderes ist es, wenn die Arbeit des Abschlussprüfers gegen Sanktionen verstoßen würde. So hat die EU verboten, Wirtschaftsprüfungsleistungen – einschließlich Buchführung, Steuerberatung, Unternehmensberatung etc. – für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 9/2022

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