OFD NRW, Kurzinformation ESt Nr. 01/2020
Auswirkungen des BFH-Urteils vom 10.10.2017, X R 1/16 (BStBl. II 2018, 181)
Gehört eine Garage zu einem Einfamilienhaus, handelt es sich grundsätzlich um einen unselbstständigen Teil des Gebäudes. Es sei denn, der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Gebäude wird durch eine artfremde (betriebliche) Nutzung gelöst. In diesem Fall liegt ein sonstiger selbstständiger Gebäudeteil (EStR 4.2 Abs. 4) vor.