FG Köln, Urteil vom 29.8.2018, 3 K 1205/18 (Revision zugelassen)
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug, welches auch privat genutzt werden kann, so hat der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil zu versteuern. Doch gilt dies auch, wenn es sich bei dem überlassenen Fahrzeug um ein Sonderfahrzeug handelt, welches dem Arbeitnehmer für dessen ständige Einsatzbereitschaft überlassen wird?