Dr. Hans-Jürgen Hillmer
Zur Bedeutung der Schriftform für die steuerliche Anerkennung

Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen stehen oft im Fokus steuerlicher Außenprüfungen, da sie aufgrund des Näheverhältnisses ein erhöhtes Missbrauchspotenzial bergen. Die steuerliche Anerkennung solcher Verträge setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sie sowohl zivilrechtlich wirksam vereinbart als auch tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten. In der Praxis scheitert die Anerkennung allerdings häufig bereits daran, dass eine schriftliche Fixierung der Vereinbarungen fehlt.
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Problemstellung
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gibt Anlass, die Bedeutung der Schriftform bei Angehörigenverträgen neu zu bewerten (vgl. hierzu und nachfolgend den Beitrag im PKF-Magazin 1/2026). Mit Beschluss vom 27.5.2025 (Az.: 2 BvR 172/24) hat das Bundesverfassungsgericht Folgendes klargestellt: Das bloße Fehlen eines schriftlichen Vertrags reicht nicht aus, um einem Vertragsverhältnis zwischen Angehörigen im Sinne des § 15 AO die steuerliche Anerkennung zu versagen. Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen ist der Grundsatz, dass diese nur dann anzuerkennen sind, wenn sie nach Inhalt, Durchführung und Gestaltung dem entsprechen, was auch unter fremden Dritten üblich wäre. Weichen die vereinbarten Konditionen erheblich vom Fremdvergleich ab oder werden die vertraglich geschuldeten Leistungen tatsächlich nicht erbracht, fehlt es an der steuerlichen Wirksamkeit. In solchen Fällen ist das Vertragsverhältnis steuerlich unbeachtlich. In der Verwaltungspraxis wird jedoch häufig bereits das Fehlen eines schriftlichen Vertrags als entscheidendes Indiz (Anhaltspunkt) gegen die steuerliche Anerkennung herangezogen.
Lösung
Dem ist das BVerfG nun entgegengetreten. Die Verfassungsrichter betonen, dass weder aus dem Gesetz noch aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein generelles Schriftformerfordernis für Verträge zwischen Angehörigen folgt. Entscheidend sei vielmehr eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Finanzverwaltung dürfe die steuerliche Anerkennung nicht allein deshalb verweigern, weil die Parteien ihre Vereinbarung nicht schriftlich fixiert haben.
Maßgeblich sei vielmehr, ob die Vertragsparteien die Vereinbarung tatsächlich – wie vereinbart – vollzogen haben und ob die wesentlichen Vertragsinhalte, insbesondere Art, Umfang und Vergütung der Leistungen, hinreichend klar und nachvollziehbar festgestellt werden können. Deshalb können auch mündliche Vereinbarungen steuerlich anzuerkennen sein, sofern ihre tatsächliche Durchführung nachgewiesen ist und sie dem Fremdvergleich standhalten.
- Trotz der Entscheidung des BVerfG bleibt festzuhalten, dass die Schriftform bei Verträgen zwischen Angehörigen dringend anzuraten ist. Denn sie erleichtert nicht nur den Nachweis der vereinbarten Inhalte, sondern insbesondere auch, so die Empfehlung der PKF-Experten, die Darlegung der tatsächlichen Durchführung im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung erheblich.
- Ohne eine schriftliche Vereinbarung sollten Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung substantiiert (d.h. fundiert belegt) darlegen können, wer welche Leistungen erbracht hat und dass die vereinbarten Konditionen fremdüblich sind.
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Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld
BC 2/2026
BC20260208