BFH Urt. v. 9.9.2025 – VI R 7/23

Der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung wird in der Praxis oft mithilfe der 1%-Bruttolistenpreisregel ermittelt. Umstritten ist, ob der so ermittelte geldwerte Vorteil um die Stellplatzkosten zu kürzen ist, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Praxis-Info!
Problemstellung
Ein Unternehmen hatte mit mehreren Angestellten eine Vereinbarung zur Überlassung eines Firmenwagens getroffen. Der geldwerte Vorteil wurde dabei nach der 1%-Bruttolistenpreismethode berechnet. Aufgrund der Parkplatzknappheit in der Umgebung des Büros konnten die Arbeitnehmer bei dem Unternehmen einen Stellplatz mieten. Diese von den Arbeitnehmern getragenen Stellplatzkosten berücksichtigte das Unternehmen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagenüberlassung als vorteilsmindernd.
Aus Sicht des Finanzamts gehörten die Stellplatzkosten dagegen nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs und waren daher nicht vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
Lösung
Der BFH folgt in seinem Urteil der Auffassung des Finanzamts. Grundsätzlich mindern nur solche vom Arbeitnehmer übernommenen und getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Bruttolistenpreisregelung erfasst wären. Hierzu zählen etwa wiederkehrende feste Kosten (z.B. TÜV). Die Überlassung eines Stellplatzes gehört dabei nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Soweit die Überlassung nicht aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgt, stellt die Überlassung eines Stellplatzes einen eigenständig zu bewertenden Vorteil dar. Bei der Ermittlung dieses separaten Vorteils können die von den Arbeitnehmern geleisteten Zahlungen für den Stellplatz vorteilsmindernd berücksichtigt werden.
Der BFH hatte in verschiedenen Urteilen die Garagenmiete beispielhaft den Kfz-Aufwendungen zugeordnet, was in den entsprechenden Fällen aber keine Bedeutung hatte. Ausdrücklich hält der BFH an dieser Sichtweise nicht mehr fest.
Zu den vom Arbeitnehmer übernommenen Kfz-Kosten, die für gewöhnlich auf den geldwerten Vorteil nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung angerechnet werden können, zählen insbesondere - Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw (ganz oder teilweise);
- Kosten, die aus (arbeits-)vertraglichen Verpflichtungen resultieren (z.B. festgelegte Übernahme der Leasinggebühren);
- zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung;
- Übernahme einzelner (nutzungsabhängiger) Kosten (z.B. Kosten für Kraftstoffe, Motorenöl) für die Privatnutzung des betrieblichen Pkw;
- eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, das betriebliche Kfz über Nacht in einer Garage zu parken, da in diesem Werkzeuge und Waren von erheblichem Wert aufbewahrt werden. Die Unterstellung des Kfz in der Garage ist in diesem Fall allein durch das ganz überwiegende eigenbetriebliche Interesse des Arbeitsgebers begründet;
- die Garagen-AfA unter folgender Voraussetzung: Der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmer dazu, das Firmen-Kfz in einer eigenen Garage unterzustellen (z.B. zur Vermeidung von Marderschäden).
All diese Kosten gehören zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs. Auf der sicheren Seite ist man, wenn die Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbart wurde. |
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 2/2026
BC20260210