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Zusammenballung von Einkünften durch Corona-Finanzhilfen

Christian Thurow

BFH Beschl. v. 28.11.2025 – X B 27/25

 

Stellen Corona-Finanzhilfen tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte dar? Der BFH hat hierzu eine klare Meinung.



Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger hatte durch die pandemiebedingten Einschränkungen im Jahr 2020 erhebliche Umsatzeinbußen und beantragte erfolgreich eine Corona-Finanzhilfe. Da den Umsatzeinbußen auch ein signifikanter Rückgang der Betriebsausgaben gegenüberstand, führten die Finanzhilfen zu einem deutlich über den Vorjahren liegenden Jahresüberschuss. Der Kläger argumentierte, dass die Corona-Finanzhilfen als Ersatz für entgangene Einnahmen bzw. die Nichtausübung einer Tätigkeit anzusehen seien. Folglich sei der hieraus entstandene Betriebsgewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.

Das erstinstanzliche Finanzgericht lehnte dies ab, da es an dem Kriterium der Zusammenballung von Einkünften fehle. Auf dem Beschwerdeweg versuchte der Kläger, die Revision des Urteils zu erwirken.

 

 

Lösung

Der BFH lehnt die Revision mangels Zulassungsgründen ab. Offensichtlich ist es im Ausgangsfall nicht zu einer Zusammenballung von Einnahmen gekommen, da die Betriebseinnahmen niedriger waren als in den Vorjahren. Auch eine Zusammenballung von Einkünften hat nicht stattgefunden, da weder andere Einkünfte noch anderen Veranlagungszeiträumen zurechenbare Einkünfte angefallen sind. Allein die Tatsache, dass es durch die Kombination von Finanzhilfe und gesunkenen Betriebskosten zu einem über dem Durchschnitt liegenden Gewinn gekommen ist, begründet keine Zusammenballung. Gerade bei gewerblichen Einkünften sind deutliche Gewinnschwankungen zwischen den einzelnen Jahren durchaus üblich, ohne dass sich hieraus außerordentliche Einkünfte ergeben.

Somit wurde das Urteil nicht zur Revision zugelassen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 1/2026

BC20260119

 

 

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