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(Firmen-)Elektrofahrzeuge: Zurverfügungstellung des Ladestroms durch den Arbeitgeber

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013

 

Das BMF-Schreiben behandelt den steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Firmenelektrofahrzeugen (§ 3 Nr. 50 EStG) sowie die steuer- und sozialversicherungsfreie Zurverfügungstellung des Ladestroms vom Arbeitgeber für private Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 46 EStG).

 


 

Praxis-Info!

Beim steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) ist zu beachten, dass die zuletzt im Jahr 2020 festgelegten Pauschalbeträge nur noch bis zum 31.12.2025 anzuwenden sind. Neben dem Nachweis des Arbeitnehmers zur verbrauchten Strommenge und des individuellen Stromtarifs – dies gilt auch bei privaten Photovoltaik-Anlagen – ist zur Berechnung des Auslagenersatzes ab 1.1.2026 auch die Anwendung einer Strompreispauschale zulässig. Als Strompreispauschale gilt der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis bei einem Verbrauch zwischen 5.000 und 15.000 kWh; zurzeit sind dies 34 Cent.

Die Zurverfügungstellung des Ladestroms im Betrieb des Arbeitgebers für private Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge der Arbeitnehmer ist auch dann steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 46 EStG), wenn die Ladevorrichtung von einem externen Anbieter auf Kosten des Arbeitgebers betrieben wird. Voraussetzung: Die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Nicht begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer.

Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z.B., wenn deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km pro Stunde unterstützt). Des Weiteren fallen hierunter auch sog. Elektrokleinstfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h beträgt. Anders als das elektrische Aufladen auf Kosten des Arbeitgebers ist die Überlassung von Elektrofahrrädern durch den Arbeitgeber allerdings nicht steuerfrei, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG handelt (vgl. § 3 Nr. 37 EStG).

In der BC-Januar-Ausgabe 2026 wird über dieses BMF-Schreiben ausführlicher informiert (u.a. über die Einzelheiten der Ermittlung der Stromkosten).

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

 

BC 12/2025

BC20251215

 

 

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