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Keine steuerfreie Gesundheitsförderung des Arbeitgebers für Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitnehmers

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BFH Urt. v. 23.11.2023 – VI R 24/21

 

Geld- und Sachleistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung können

  • als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse nicht steuerbar,
  • in bestimmtem Umfang steuerfrei oder
  • steuerpflichtig

    sein. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen sind die Sachleistungen mit dem „ortsüblichen Endpreis“ zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG).


 

Praxis-Info!

Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung ist auf einen Höchstbetrag von 600 € jährlich je Arbeitnehmer begrenzt (§ 3 Nr. 34 EStG). Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verhinderung und Vermeidung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben erbracht werden, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V = gesetzliche Krankenversicherung) entsprechen.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass für die mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehenden unentgeltlichen oder vergünstigten Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers die Steuerbefreiung bis zu 600 € jährlich je Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden kann. Sie verbessern weder den Gesundheitszustand noch fördern sie die Gesundheit der Arbeitnehmer. Auch das SGB V differenziert zwischen (begünstigten) Präventionsleistungen (§ 20 SGB V) und (nicht begünstigten) übrigen Kosten (§ 23 Abs. 2 S. 2 SGB V). Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung führen daher zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn, da ein steuerfreier Reisekostenersatz mangels Vorliegens einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nicht in Betracht kommt.

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 4/2024

BC20240402

 

 

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