BMF-Schreiben vom 11.11.2021, IV C 3 – S 2020/20/10029 :007; DOK 2021/1158079
Durch das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ vom 14.12.2019 („Forschungszulagengesetz“, FZulG) hat der Gesetzgeber erstmalig eine solche Förderung steuergesetzlich verankert. Das in Kraft getretene Gesetz weicht gerade mit Blick auf seine unionsrechtliche Beihilfeproblematik (Art. 107 bis 109 AEUV) mehr oder weniger deutlich von dem Kabinettsentwurf vom 22.5.2019 ab. Insbesondere die Technik, mit der förderungsberechtigte Steuerpflichtige letztendlich zur Forschungsförderung kommen, ist sehr komplex geworden und beispielsweise anders ausgefallen, als dies beim Investitionszulagengesetz der Fall war.
Nach einem zweistufigen Verfahren bis zur Gewährung der Förderung (§§ 6, 10 FZulG) wird diese am Ende im Erhebungsverfahren der Einkommen- oder Körperschaftsteuer – ähnlich etwa wie eine Anrechnung von Vorauszahlungen auf diese Steuern – auf die festgesetzte Steuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG).