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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Neues Anwendungsschreiben zur Entfernungspauschale

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 – S 2351/20/10001 :0002; DOK 2021/1203982

 

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl. I 2016, 2886) wurde u.a. die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer ab dem Jahr 2021 um 5 Cent auf 35 Cent und ab dem Jahr 2024 um weitere 3 Cent auf 38 Cent angehoben; für die ersten 20 Entfernungskilometer gilt weiterhin eine Pauschale von 30 Cent. Die Anhebung ist nach geltender Rechtslage bis 2026 befristet. Insbesondere aufgrund dieser Anhebung hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben zur Entfernungspauschale mit grundsätzlicher Anwendbarkeit ab 1.1.2021 aktualisiert, allerdings darüber hinaus auch Anpassungen an die heutigen Gegebenheiten (z.B. wegen vermehrter Homeoffice-Tätigkeit) vorgenommen. Auf folgende Punkte wird hingewiesen:


 

  • Der Höchstbetrag der Entfernungspauschale beträgt weiterhin 4.500 €. Dieser Höchstbetrag gilt nicht bei Benutzung eines Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie die sich für das Kalenderjahr insgesamt ergebende Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).
  • Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Lediglich Unfallkosten (sowohl fahrzeugbezogene Aufwendungen als auch unfallbedingte Krankheitskosten) auf dem Weg zur Arbeit werden neben der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG als Werbungskosten berücksichtigt.
  • Insbesondere in den Park & Ride-Fällen ist von Bedeutung, dass die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von derzeit 35 Cent vorrangig bei der Teilstrecke berücksichtigt wird, die mit dem Pkw zurückgelegt wird, und der Kilometersatz von 30 Cent für die ersten 20 Entfernungskilometer bei der Teilstrecke der öffentlichen Verkehrsmittel. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Reihenfolge die jeweiligen Verkehrsmittel genutzt werden (= Meistbegünstigung).
  • Steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen mindern die Entfernungspauschale und sind vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Arbeitnehmers anzugeben. Dies gilt allerdings nicht für eine steuerfreie Fahrradgestellung (§ 3 Nr. 37 EStG) und für mit 25% pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG.
  • Die Entfernungspauschale mit den eingangs erwähnten Beträgen gilt auch für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung, allerdings generell ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 €.
  • Pauschalbesteuerung: Neben den Sachbezügen (insbesondere Firmenwagengestellung für den Weg zur Arbeit) können die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Barzuschüsse des Arbeitgebers (z.B. bei Benutzung eines eigenen Pkw des Arbeitnehmers) bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15% pauschal besteuert werden. Dabei können aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich 15 Arbeitstage monatlich zugrunde gelegt werden.
  • Die Vereinfachungsregelung von 15 Tagen monatlich vermindert sich verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig werden soll (z.B. bei Homeoffice, Telearbeit, mobilem Arbeiten, tageweisen Teilzeitmodellen); also z.B. bei einer beruflichen 3-Tage-Woche auf 9 Arbeitstage = 3/5 von 15. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die verhältnismäßige Berechnung der 15-Tage-Regelung erst ab 1.1.2022 angewendet wird.
  • Die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber hat keine Bindungswirkung für das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers, soweit die pauschal besteuerten Beträge den Betrag übersteigen, den der Arbeitnehmer im Rahmen der Werbungskosten als Entfernungspauschale geltend machen kann. Ein etwaig übersteigender Betrag wird also beim Arbeitnehmer nachversteuert. Dies gilt in allen verfahrensrechtlich noch „offenen“, d.h. noch nicht bestandskräftigen Fällen.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BC 12/2021

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