- Europarecht und internationales Recht
- Anlagen 1 bis 18 zum EGBGB
- Nebengesetze
- Übergangsrecht
- Aufgehobenes und geändertes Recht
- Künftiges Recht
Teil IV. Übergangsrecht und Durchführungsvorschriften im EGBGB
Mehr als 30 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung haben die Vorschriften des Sechsten Teils des EGBGB („Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“) nur noch geringe praktische Bedeutung, sie werden aber gelegentlich in Altfällen benötigt. Gleiches gilt für die Teile der Kommentierung, die sich mit dem innerdeutschen Kollisionsrecht befassen, sowie andere Vorschriften des Übergangsrechts im Einführungsgesetz, die häufig nach einer gewissen Übergangszeit nur noch in wenigen Fällen relevant werden, aber gerade deshalb auch nicht aufgehoben werden können. Um dem Benutzer des Buches in diesen Fällen die gebotene Information zur Verfügung zu stellen, sind solche Übergangsvorschriften bzw Kommentierungen als Teil IV auf die Grüneberg-Homepage eingestellt. Das betrifft in erster Linie die Art. 230 - 237 EGBGB, bei denen auch die bereits früher gestrichenen und durch Verweise auf Vorauflagen ersetzten Vorschriften aufgenommen wurden. Aber auch andere Übergangsvorschriften sind aufgenommen. Die Kommentierung ist aktualisiert und hat den Stand vom 1.9.2024. Abkürzungen, die in diesem Teil der Grüneberg-Homepage noch verwendet werden, aber im Buch selbst ohne Bedeutung sind, sind in einem eigenen ergänzenden Abkürzungsverzeichnis zusammengestellt.
Erläuterungen (Stand 01.09.2024, soweit nicht anders angegeben)
Innerdeutsches Kollisionsrecht
Dritter Teil. Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Fünfter Teil. Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Sechster Teil. Inkrafttreten und Übergangsrecht zur Einführung des BGB und EGBGB im Beitrittsgebiet
Siebter Teil Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten