- Europarecht und internationales Recht
- Anlagen 1 bis 18 zum EGBGB
- Nebengesetze
- Übergangsrecht
- Aufgehobenes und geändertes Recht
- Künftiges Recht
Teil II. Anlagen 1 bis 18 zum EGBGB
Aus Gründen der Platzersparnis werden im Grüneberg – wie auch in vielen anderen Kommentaren – die Anlagen zum EGBGB nicht mehr abgedruckt. Sie sind deshalb seit der 79. Aufl. (2020) auf die Grüneberg-Homepage ausgelagert worden.
Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2)
Muster für das Widerrufsformular
Anlage 3 (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und Immobiliarförderdarlehensverträgen
Anlage 3a (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen
Anlage 3b (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form vom Einzelzahlungsverträgen
Anlage 4 (zu Artikel 247 § 2)
Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite
Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2)
Europäische Verbraucherkreditinformationen bei
1. Überziehungskrediten
2. Umschuldungen
Anlage 6 (zu Artikel 247 § 1 Absatz 2)
Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt)
Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)
Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
Anlage 8 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)
Muster für eine Widerrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
Anlage 9 (zu Artikel 246 Absatz 3)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei unentgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer
Anlage 10 (zu Artikel 249 § 3)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen
Anlage 11 (zu Artikel 250 § 2 Absatz 1)
Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anlage 12 (zu Artikel 250 § 2 Absatz 2)
Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anlage 13 (zu Artikel 250 § 4)
Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anlage 14 (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)
Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
Anlage 15 (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b)
Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
Anlage 16 (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a)
Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
Anlage 17 (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
Anlage 18 (zu Artikel 252 Absatz 1 Satz 1)
Muster für den Sicherungsschein