- Europarecht und internationales Recht
- Anlagen 1 bis 18 zum EGBGB
- Nebengesetze
- Übergangsrecht
- Aufgehobenes und geändertes Recht
- Künftiges Recht
Teil V. Aufgehobenes und geändertes Recht
Aus Gründen der Platzersparnis wird im Grüneberg regelmäßig nur das aktuell geltende Recht kommentiert. Gleichwohl haben aber aufgehobene, geänderte oder in ihrer Bedeutung veränderte Vorschriften häufig für eine gewisse Übergangszeit weiterhin erhebliche Bedeutung. Denn das neue Recht gilt oft nicht für Rechtsverhältnisse, die vor seinem Inkrafttreten begründet wurden, oder für Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten liegen. Das alte Recht ist dann, zum Teil über Jahre hinweg, in der Praxis weiterhin anzuwenden. Um dem Benutzer den Zugriff auf die von ihm benötigte Kommentierung der aufgehobenen oder veränderten Vorschriften so einfach wie möglich zu machen, ist diese in geeigneten Fällen für eine Übergangszeit auf die Grüneberg-Homepage eingestellt. Die Kommentierung weist dann, von Ausnahmen abgesehen, den Rechtsstand im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Vorschrift nach. Insbesondere spätere Rechtsprechung ist allenfalls ausnahmsweise berücksichtigt.
Aufgeführt sind die Rechtsakte, die die entsprechenden Vorschriften im BGB oder den Nebengesetzen aufgehoben, geändert bzw. in ihrer Bedeutung verändert haben, und zwar grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge ihres Inkrafttretens. Bei dem Gesetz sind die aufgehobenen, geänderten bzw. in ihrer Bedeutung veränderten Vorschriften mit der dazugehörigen Kommentierung in der Reihenfolge des Grüneberg aufgeführt.
Zu den Kommentierungen:
1. Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen vom 23. 10. 2008 (BGBl. I S. 2022), Forderungssicherungsgesetz
Texte aus der 67. Auflage 2008
2. Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) vom 11. 7. 2007 (ABl EU Nr L 199 S 40), Rom II-Verordnung
Texte aus der 67. Auflage 2008
EGBGB, Zweiter Unterabschnitt. Außervertragliche Schuldverhältnisse
Texte aus der 68. Auflage 2009
I. Bürgerliches Gesetzbuch
II. Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG)
III. Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz (VAÜG)
IV. Barwert-Verordnung
Texte aus der 68. Auflage 2009
Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
Texte aus der 68. Auflage 2009
I. Untertitel 1. Darlehensvertrag
II. Untertitel 2. Geschäftsbesorgungsvertrag (Auszug)
6. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) vom 17. 6. 2008 (ABl EU Nr L 177 S 6), Rom I-Verordnung
Texte aus der 68. Auflage 2009
Texte aus der 68. Auflage 2009
Texte aus der 70. Auflage 2011
I. Bürgerliches Gesetzbuch
II. Ergänzende Vorschriften
Text aus der 70. Auflage 2011
10. Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts vom 20. 12. 2010 (ABl EU Nr L 343 S 10), Rom III-Verordnung
Texte aus der 71. Auflage 2012
Text aus der 73. Auflage 2014
I. Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2, Abschnitt2, Titel 4 Untertitel 2. Besondere Vertriebsformen
Untertitel 2. Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
weitere Vorschriften
II. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 246 Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen
Anlagen zu Art. 246, 247
12. Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. 6. 2015 (BGBl. I S. 1042)
Texte aus der 81. Auflage 2022, Kommentierung aktualisiert
I. Bürgerliches Gesetzbuch
II. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Texte aus der 76. Auflage 2017
Texte aus der 76. Auflage 2017, Kommentierung aktualisiert
- § 2275 Voraussetzungen
- § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
- § 2284 Bestätigung
- § 2290 Aufhebung durch Vertrag
- § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
- § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
Texte aus der 76. Auflage 2017
I. Bürgerliches Gesetzbuch
- Einführung vor § 675c (Zahlungsdienste)
- § 675c Zahlungsdienste und elektronisches Geld
- § 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
- § 675e Abweichende Vereinbarungen
- § 675f Zahlungsdienstevertrag
- § 675g Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
- § 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
- § 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld
- § 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
- § 675k Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
- § 675l Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente
- § 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung
- § 675n Zugang von Zahlungsaufträgen
- § 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen
- § 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
- § 675q Entgelte bei Zahlungsvorgängen
- § 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen
- § 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
- § 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags
- § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
- § 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
- § 675w Nachweis der Authentifizierung
- § 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
- § 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
- § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang
- § 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
- § 676a Ausgleichsanspruch
- § 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
- § 676c Haftungsausschluss
II. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Vorbemerkung vor Art. 248
Art. 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdiensten
- § 1 Konkurrierende Informationspflichten
- § 2 Allgemeine Form
- § 3 Besondere Form
- § 4 Vorvertragliche Informationen
- § 5 Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertraglichen Informationen während der Vertragslaufzeit
- § 6 Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
- § 7 Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen
- § 8 Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen
- § 9 Sonstige Informationen während des Vertragsverhältnisses
- § 10 Abweichende Vereinbarungen
- § 11 Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld
- § 12 Besondere Form
- § 13 Vorvertragliche Informationen
- § 13a Informationen an den Zahler und den Zahlungsempfänger nach Auslösung des Zahlungsauftrags über einen Zahlungsauslösedienstleister
- § 14 Informationen an den Zahler nach Zugang des Zahlungsauftrags
- § 15 Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs
- § 16 Informationen bei Einzelzahlung mittels rahmenvertraglich geregelten Zahlungsauthentifizierungsinstruments
- § 17 Informationspflichten des Zahlungsempfängers
- § 18 Informationspflichten Dritter
- § 19 Abweichende Vereinbarungen
Texte aus der 77. Auflage 2018
I. Bürgerliches Gesetzbuch
- Einführung vor § 651a
- § 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
- § 651b Vertragsübergang
- Vorbemerkungen vor §§ 651c bis 651g
- § 651c Abhilfe
- § 651d Informationspflichten; Vertragsinhalt
- § 651e Vertragsübergang
- § 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung
- § 651g Erhebliche Vertragsänderungen
- § 651h Rücktritt vor Reisebeginn
- § 651i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
- § 651j Verjährung
- § 651k Abhilfe
- § 651l Gastschulaufenthalte
- § 651m Abweichende Vereinbarungen
II. BGB-Informationspflichten-Verordnung
- Einführung
- § 4 Prospektangaben
- § 5 Unterrichtung vor Vertragsschluss
- § 6 Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen
- § 7 Verträge über Gastschulaufenthalte
- § 8 Unterrichtung vor Beginn der Reise
- § 9 Muster vor Sicherungsschein
- § 10 Nachweis nach § 651k Abs. 5 der Bürgerlichen Gesetzbuchs
- § 11 Gelegenheitsveranstalter
- Anlage 1 - Muster für Sicherungsschein
17. Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2573)
Texte aus der 78. Auflage 2019, Kommentierung aktualisiert
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
18. Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 31.10.2022 (BGBl. I S. 1966)
Texte aus der 81. Auflage 2022
Bürgerliches Gesetzbuch
19. Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436)
Texte aus der 82. Auflage 2023
20. Wahl-Zugewinngemeinschaft siehe GrünHome I C Nr. 6