Palandt-Banner

Errata zur 83. Auflage

Errata zur 83. Auflage vom 27.3.2024

Vorwort zur 83. Auflage

Die 83. Auflage bietet dem Nutzer eine Menge Neues, und zwar deutlich über das bei einer Neuauflage Übliche hinaus. Dabei stechen die beiden großen Reformen des Stiftungsrechts und des Rechts der Personengesellschaft in besonderem Maße hervor, die nicht nur quantitativ zu einer deutlichen Mehrung der Vorschriften, sondern auch qualitativ zu einer erheblichen Ausweitung der Regelungstiefe der beiden Materien geführt haben. Hinzu kommen weitere Gesetzesänderungen in sämtlichen fünf Büchern des BGB durch die Gesetze zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, zur Durchführung des Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens 2019, zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, zur Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze sowie das sog. Heizungsgesetz. Daneben waren zahlreiche wichtige Entscheidungen des BVerfG, BGH, BAG, BSG und EuGH einzuarbeiten. All dies hat, neben der Überarbeitung und Straffung verschiedener Erläuterungen, zu zahlreichen Änderungen, Ergänzungen und Neubearbeitungen in der Kommentierung geführt. Die wichtigsten sind in der folgenden Darstellung der Einzelbereiche erwähnt.

Im Allgemeinen Teil sind die am 1.7.2023 in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes eingearbeitet und kommentiert worden. Im Vereinsrecht sind der ab 21.3.2023 geltende § 32 in der Fassung des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen, der ab 1.8.2023 geltende § 77 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und der ab 1.1.2024 geltende § 54 in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts eingearbeitet und kommentiert worden. Im Verjährungsrecht sind die Änderungen des § 204 und die neue Vorschrift des § 204a durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie eingearbeitet worden.

Im Allgemeinen Schuldrecht waren – mit Ausnahme eines neuen § 310 Abs. 1a durch das bei Drucklegung noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Zukunftsfinanzierungsgesetz – zwar erstmals seit vielen Jahren keine Gesetzesänderungen zu verzeichnen. Dafür hat aber eine Fülle neuer Entscheidungen des EuGH, des BGH und der Instanzgerichte Anlass zu zahlreichen Änderungen und Ergänzungen gegeben. Hervorzuheben sind mehrere grundlegende Entscheidungen des BGH zu den durch die Corona-Krise verursachten Problemen bei der Vertragsdurchführung, zur Schadensbemessung in den sog. Dieselfällen und zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs eines verbundenen Vertrags. Im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben mehrere Entscheidungen des EuGH, des BGH und des BAG zur Klauselkontrolle und zu den Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln neue Akzente gesetzt (z. B. Fremdwährungsdarlehen, Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen, Preiserhöhungsklauseln in Fernwärmeverträgen, Bonusregelungen in Arbeitsverträgen). Schließlich wird die vom BGH vorgenommene Neuausrichtung der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung eingehend kommentiert.

Ein Schwerpunkt der Neuerungen der vorliegenden Auflage liegt im Besonderen Schuldrecht. Das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 bis 740c), das eine grundlegende Reform durch das ab 1.1.2024 geltende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) erfahren hat, ist vollständig neu kommentiert worden. Im Kaufrecht waren weiterführende Entscheidungen des EuGH und des BGH zu Abschalteinrichtungen in den sog. Dieselfällen zu verzeichnen. Diese Entscheidungen haben, außer im Kaufrecht, auch im Recht der unerlaubten Handlungen und dort insbesondere bei der Haftung des Herstellers für Schutzgesetzverletzungen zur Überarbeitung und Erweiterung der einschlägigen Kommentierung geführt. Im Mietrecht sind die durch das sog. Heizungsgesetz erfolgten und ab 1.1.2024 geltenden Änderungen der §§ 555b, 557b, 559 und 559c sowie der neue § 559e eingearbeitet und kommentiert worden. Ferner sind vor allem Entscheidungen des BGH zu Miethöhe (Mieterhöhung, sog. Mietpreisbremse, Modernisierung), Betriebskosten, Pandemiefolgen, Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Mietervorkaufsrecht und Verjährung hervorzuheben. Auf das Arbeitsrecht wirkte das BAG insbesondere durch die Umsetzung der Entscheidungen des EuGH zum Urlaubsrecht und zur Erfassung der Arbeitszeit ein. Wie jedes Jahr waren zahlreiche neue Entscheidungen des EuGH und BGH zu Fluggastrechten zu verzeichnen. Im Werkvertragsrecht ist insbesondere die Kommentierung des § 648 überarbeitet worden.

Im Sachenrecht lag ein Schwerpunkt der Überarbeitung angesichts des veränderten Zinsumfelds auf der Grundschuldverwertung, insbesondere der (Un-)Zulässigkeit von vorsorglichen Kündigungen entgegen sicherungsvertraglichen Beschränkungen. Zudem waren zahlreiche höchstrichterliche und obergerichtliche Entscheidungen einzuarbeiten, unter anderem zur Pfändbarkeit des (originären und derivativen) Eigentümerwohnungsrechts, (erneut) zu den Folgen von dauerhaften persönlichen Ausübungshindernissen beim Wohnungsrecht, zur Beeinträchtigung von Grunddienstbarkeiten und zu deren (beschränktem) Erlöschen mit Verjährung des Beseitigungsanspruchs sowie zum Verhältnis von Mieter- und dinglichem Vorkaufsrecht.

Im Familienrecht steht die Umsetzung der schon seit Jahren angekündigten Reformvorhaben im Abstammungs-, Unterhalts- und Kindschaftsrecht weiter aus. Entsprechend wurden erneut viele Entscheidungen aufgenommen, in denen die Gerichte den geänderten Familienstrukturen auf der Basis des geltenden Rechts gerecht zu werden versuchen, beispielsweise anlässlich der Berücksichtigung und Bewertung moderner Betreuungsverhältnisse im Kindschafts- und Unterhaltsrecht. Daneben galt es, die umfassenden Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in die Praxis umzusetzen. Erste Entscheidungen und zahlreiche Veröffentlichungen zeigen, dass einige Unklarheiten im Gesetzestext und der Begründung zu etlichen Streitfragen führen, die dargestellt und mit einem Lösungsvorschlag versehen werden. Breiten Raum in der veröffentlichten Rechtsprechung nimmt schließlich nach wie vor der Versorgungsausgleich ein. Insoweit wird besonders auf die Kommentierung der Rechtsprechung des BGH zum Ausgleich von Anrechten aufgrund eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte („Grundrente“), aber auch zur Durchführung von Abänderungsverfahren unter Beteiligung Hinterbliebener verwiesen.

Im Erbrecht war ebenfalls die Reform des Personengesellschaftsrechts zu berücksichtigen, ins- besondere aufgrund der nunmehr erfolgten gesetzlichen Normierung der Sondererbfolge. Auswirkungen ergeben sich auch in Bezug auf die Erbenstellung der Vereine. Daneben waren zahlreiche Entscheidungen und Veröffentlichungen einzuarbeiten. Besonders hervorzuheben sind hier die Entscheidungen des BGH zur Anfechtbarkeit einer Erbausschlagung, wenn der Ausschlagende sich über die Person des nächstberufenen Erben irrt, zur Bindungswirkung eines in einem Erbunwürdigkeits- verfahren ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteils und zur Zulässigkeit eines Erbscheinsantrags bei fehlenden Beweismitteln.

Im Internationalen Privatrecht war der Gesetzgeber nur marginal aktiv, nämlich bei der Reform des Art. 45 EGBGB; dafür war eine Reihe von Leitentscheidungen des EuGH sowie nationaler Gerichte einzuarbeiten, insbesondere der Beschluss des BVerfG zu Art. 13 Abs. 3 EGBGB. Im übrigen EGBGB waren die Änderungen durch die Gesetze zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts und zur Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie zu kommentieren. Daneben waren vor allem neue Urteile des BGH zu den bei Verbraucherverträgen bestehenden Informationspflichten zu berücksichtigen.

In der Kommentierung des AGG sind insbesondere Entscheidungen des BAG zu den Diskriminierungsmerkmalen und zur Beweislast für die Benachteiligung und den Benachteiligungsgrund hervorzuheben.

Zum Wohnungseigentumsgesetz hatte sich der BGH mit einigen wichtigen zum WEMoG aufgeworfenen Rechtsfragen zu befassen. So hat er entschieden, dass die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte eines Erwerbers von Wohnungseigentum auch nach neuem Recht nicht der Ausübungsbefugnis des § 9a Abs. 2 WEG unterfallen, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer solche Rechte vielmehr durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen kann. Wer eine bauliche Veränderung vornehmen will, muss nach Auffassung des BGH zunächst einen Gestattungsbeschluss gemäß § 20 Abs. 1 WEG einholen und andernfalls mit einer Unterlassungsklage der Gemeinschaft rechnen, selbst wenn er einen Anspruch auf die bauliche Maßnahme hat. Prozessual wurde geklärt, dass die Aktivvertretung der Gemeinschaft im Prozess gegen einzelne Wohnungseigentümer durch die übrigen Wohnungseigentümer erfolgt und dass Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (weiterhin) denselben Streitgegenstand haben.

Im UKlaG, das ebenso wie das LPartG und das WBVG auf der Grüneberg-Homepage zu finden ist und dort in gewohnter Qualität kommentiert wird, sind insbesondere die zahlreichen Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie und neue Entscheidungen des BGH eingearbeitet worden.

Das Sachverzeichnis wurde vollständig durchgesehen, bereinigt und um wichtige neue Stichworte ergänzt. Insbesondere die bereits erwähnten Neuregelungen des Gesellschafts- und Stiftungsrechts haben zu umfangreichen Änderungen und Ergänzungen geführt.

Die Verfasser danken den Lesern für die zahlreichen Anregungen und Hinweise, die uns auch in diesem Jahr wieder erreicht und zur Verbesserung des Werkes beigetragen haben. Wir freuen uns auf die Anregungen und Hinweise zur vorliegenden Auflage (Kontaktadresse s. S. VIII).

Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg, Karlsruhe, München, Roth
im November 2023

Die Verfasser

Weitere Auflagen

Menü
Menü