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Vorwort zur 80. Auflage


Mit der 80. Auflage sind drei neue Mitverfasser in den Autorenkreis des Palandt eingetreten. Vorsitzender Richter am Kammergericht Björn Retzlaff wird im Laufe mehrerer Auflagen große Teile der Kommentierung des Besonderen Schuldrechts von Hartwig Sprau übernehmen. Für die vorliegende Auflage hat er die §§ 631 bis 650v BGB bearbeitet. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Renata von Pückler und Richter am Oberlandesgericht Walther Siede werden die bisher von Prof. Dr. Dr. h.c. Gerd Brudermüller betreuten Teile des Familienrechts kommentieren. Die neuen Mitautoren sind durch zahlreiche Veröffentlichungen in ihrem Fachgebiet ausgewiesen und werden manch neuen Akzent setzen.

Die 80. Auflage bietet dem Nutzer des Palandt viel Neues. An erster Stelle sind die Gesetze zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivilrecht, im Veranstaltungsvertragsrecht und im Pauschalreisevertragsrecht zu nennen. Daneben findet die rechtliche Bewältigung der Corona-Krise aber auch ihren Niederschlag in den Einzelkommentierungen der einschlägigen Vorschriften des BGB. Ferner waren in der Neuauflage des Palandt vor allem Änderungen im Mietrecht durch das Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete, das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes, im Maklerrecht durch das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser und im Familienrecht durch das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zum Ausschluss der Stiefkindadoption einzuarbeiten. Daneben treten weitere kleinere Gesetzesänderungen im EGBGB, WBVG, VersAusglG und UKlaG. Schließlich ist die umfassende Reform des WEG durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 16.10.2020 (BGBl I S 2187) zu nennen, das bereits umfassend kommentiert worden ist. Hinzu kommen zahlreiche wichtige Entscheidungen des BVerfG, BGH, BAG, BSG und EuGH. All dies hat, neben der Überarbeitung und Straffung verschiedener Erläuterungen, auch in der vorliegenden Neuauflage zu zahlreichen Änderungen, Ergänzungen und Neubearbeitungen in der Kommentierung geführt. Die wichtigsten sind in der folgenden Darstellung der Einzelbereiche erwähnt.

Im Allgemeinen Teil wurden die neuesten Entwicklungen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung eingearbeitet, insbesondere zur Intersexualität, zum Sachbegriff, zum Rechtsdienstleistungsgesetz und zum Verjährungsrecht.

Im Allgemeinen Schuldrecht ist im Rahmen der Kommentierung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts wie auch des § 313 BGB ein besonderes Augenmerk auf die durch die Corona-Krise verursachten Probleme bei der Vertragsdurchführung gelegt worden. Daneben haben eine Fülle neuer Entscheidungen des EuGH, des BGH und der Instanzgerichte Anlass zu zahlreichen Änderungen und Ergänzungen gegeben. Hervorzuheben sind grundlegende Entscheidungen des EuGH, die das Verbraucherrecht weiter konturiert haben, wie etwa zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages, eines BahnCard-Vertrages oder eines auf einer Messe getätigten Kaufs, aber auch maßgebende Urteile des BGH zur Rückabwicklung von Verbraucherverträgen nach Widerruf. Im Schadensrecht waren wichtige Entscheidungen des BGH zur Abwicklung von Kfz-Schäden und zur Frage der Vorteilsausgleichung geschädigter Käufer von Dieselfahrzeugen, aber auch im Zusammenhang mit mangelhaften Bauleistungen zu verzeichnen, die in der Kommentierung zu berücksichtigen waren. Im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben mehrere Entscheidungen des EuGH, des BGH und des BAG die Rechtsprechung zur Klauselkontrolle (z.B. Münzgeldklausel, Einwilligung in Cookie-Speicherung oder Verlängerungsklausel in Makleralleinauftrag) weiter präzisiert und neue Akzente gesetzt.

Im Besonderen Schuldrecht haben neben den Auswirkungen der Corona-Krise insbesondere im Miet-, Arbeits- und Pauschalreiserecht und den zahlreichen bereits erwähnten Gesetzesänderungen vor allem folgende aktuelle Themen ihre Spuren hinterlassen: die Aufarbeitung des Dieselskandals durch die Rechtsprechung im Kaufrecht und in den §§ 823 ff BGB; die Mängelhaftung beim Verkauf von Tieren; die Behandlung von Umweltmängeln und des Widerspruchs gegen die Kündigung im Mietrecht; Fragen der Entgeltgestaltung im Zahlungsverkehrsrecht. Die Kommentierung von Werk- und Maklervertrag wurde aus Anlass der Gesetzesnovelle, des Bearbeiterwechsels und mehrerer BGH-Entscheidungen, etwa zu § 642 BGB, vollständig durchgesehen und an zahlreichen Stellen neu gegliedert, ergänzt oder gestrafft. Die Änderungen der HOAI zur Bereinigung ihres Verstoßes gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie wurden bereits berücksichtigt. Wegen ihrer großen praktischen Bedeutung werden in der Einführung vor § 631 BGB künftig wieder die wichtigsten Normen der EU-Fluggastrechteverordnung erläutert. In der Kommentierung des § 823 BGB wurden der umfangreiche, den Einzelfragen gewidmete Teil umgestaltet und die dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Haftung für Rechtsverletzungen im Internet gewidmeten Abschnitte großenteils neu verfasst.

Im Sachenrecht lagen die Schwerpunkte der Überarbeitung bei den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes, der Störereigenschaft im Rahmen von § 1004 BGB und den Grenzen der zulässigen Beschränkungen durch Grunddienstbarkeiten (Beschränkung der Wohnnutzung auf bestimmte Personengruppen [„Wohnungsbesetzungsrecht“], Abgrenzung von Grundstücksnießbrauch
und Benutzungsdienstbarkeit). Zudem waren zahlreiche höchstrichterliche und obergerichtlichen Entscheidungen einzuarbeiten, unter anderem zu den Entstehungsvoraussetzungen von Notwegerechten und deren Reichweite, zur Auslandsbeurkundung im Grundstücksrecht und zur Dereliktion im Zusammenhang mit dem sog. „Containern“.

Im Familienrecht wurden seit Erscheinen der letzten Auflage mehrere Entscheidungen zur Frage des Ausgleichs vorehelicher Vermögensdispositionen bei Scheitern der Ehe veröffentlicht und damit zu dem besonders neuralgischen Problem der Harmonisierung schuldrechtlicher Ausgleichsinstrumente mit den Vorschriften des Zugewinnausgleichs. Auch neue Entscheidungen des BGH zu der nach wie vor sehr aktuellen Frage einer Inhaltskontrolle von Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen waren einzuarbeiten. Im Unterhaltsrecht stellt sich die Problematik der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, etwa bei der Einkommensermittlung, der Prüfung realer Beschäftigungschancen oder aber bei der Berücksichtigung der vom Gesetzgeber zur Abmilderung der Folgen der Pandemie vorübergehend gewährten Entlastungen wie z.B. beim Kurzarbeitergeld und Notfall-Kinderzuschlag/Kinderbonus. Zudem stellt sich die Frage (eventueller) Obliegenheiten zum vermehrten Einsatz des Vermögensstamms und zur Inanspruchnahme der in Art. 240 EGBGB befristet zugestandenen Leistungsverweigerungs- und Stundungsrechte. Im Elternunterhalt ergaben sich wesentliche Änderungen durch das am 1.1.2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz. Einzuarbeiten waren außerdem wesentliche Entscheidungen des BGH zum Ehegattenunterhalt, etwa zur konkreten Bedarfsbemessung, zur Altersvorsorge sowie zum Selbstbehalt und – insoweit wegweisend – zum Erwerbstätigenbonus. Im Kindschaftsrecht wurden verschiedene Streitfragen im Kontext der Vertretung des Kindes durch den BGH einer Lösung zugeführt. Zahlreiche neue Entscheidungen in diesem Bereich belegen allerdings nicht nur, dass der vorhandene Normenbestand mit neuen Betreuungsformen nur schwer kompatibel ist, sondern auch, dass die vom BGH gewählte Einordnung des Wechselmodells als Umgangsregelung vielfach zu sehr unbefriedigenden Ergebnissen führt. Die maßgeblichen Entscheidungen hierzu werden daher systematisiert dargestellt. Ebenso dargestellt werden die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie etwa auf elterliche Alleinentscheidungsbefugnisse, die Pflichten im Rahmen der Vermögenssorge und die Frage, ob das Recht zum Umgang aus- oder vielmehr durchzusetzen ist. Im Rahmen der Kommentierung der Neuregelung der „Stiefkind“-Adoption durch unverheiratete Partner werden Lösungen für die sich in der praktischen Anwendung absehbaren Fragen vorgeschlagen. Im Betreuungsrecht riss die Flut von BGH-Entscheidungen nicht ab, durch die weitere Streitfragen einer Klärung zugeführt wurden.

Den breitesten Raum im Bereich der vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung nimmt nach wie vor die Entwicklung der Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich ein. Zwar hat das BVerfG bestätigt, dass § 17 VersAusglG grundsätzlich verfassungskonform ist, zugleich wurden aber etliche Vorgaben für eine verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift gemacht, die künftig einzuhalten sind. Diese haben auch Bedeutung für die Abänderung von Entscheidungen, die noch aufgrund des bis 31.8.2009 ergangenen Rechts ergangen sind. Die Kommentierung zeigt die Konsequenzen der Entscheidung für die Praxis auf und geht auf die mit ihr verbundenen Bewertungsprobleme ein. Einzuarbeiten waren zudem eine Fülle von Entscheidungen zu zahlreichen weiteren, sehr praxisrelevanten Fragen des Versorgungsausgleichs. Schließlich sind auch die mit dem Inkrafttreten der „Grundrente“ für langjährig Versicherte zum 1.1.2021 eintretenden Änderungen in der Kommentierung bereits berücksichtigt.

Im Erbrecht wurde die Kommentierung durch Berücksichtigung zahlreicher Entscheidungen und Veröffentlichungen auf den neuesten Stand gebracht. Hervorzuheben sind dabei die Entscheidungen des BGH zur Anwachsung eines Gesellschaftsanteils als pflichtteilsrelevante Schenkung, zur Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung sowie zur Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments beim Fehlen konkreter Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker. Weiterhin im Fluss sind die Fragen zum notariellen Nachlassverzeichnis, wo neben einer BGH-Entscheidung wiederum mehrere obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind. Von den Obergerichten erstmals und konträr entschieden wurde die Problematik, ob eine Aufhebung der Nacherbenbindung bei Nachlassgegenständen, die den wesentlichen Teil des Nachlasses bilden, ohne Zustimmung der Ersatznacherben möglich ist. Schließlich hat auch die COVID-19-Pandemie neue erbrechtliche Fragestellungen aufgeworfen.

Im Internationalen Privatrecht ist auf die Reform des Internationalen Adoptionsrechts (Art. 22 Abs. 1, 23 EGBGB) hinzuweisen, die eine Neukommentierung erforderlich machte. Auch der Vollzug des Brexit hat Auswirkungen, namentlich im Internationalen Gesellschafts- und Namensrecht. Zudem nimmt die Zahl an Entscheidungen mit kollisionsrechtlichem Bezug rechtsgebietsübergreifend immer weiter zu, was in der Kommentierung zum Tragen kommt. Im übrigen EGBGB war in erster Linie der durch die Gesetze zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivilrecht, im Veranstaltungsvertragsrecht und im Pauschalreisevertragsrecht neu gefasste Art. 240 EGBGB zu kommentieren. Daneben war vor allem die reichhaltige Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung und Widerrufsinformation in Verbraucherdarlehensverträgen und sonstigen einem Widerruf unterliegenden Verbraucherverträgen zu berücksichtigen.

In der Kommentierung des AGG sind insbesondere die Entscheidungen des BAG zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und zur Benachteiligung einer Kopftuch tragenden Lehrkraft wegen der Religion sowie des BGH zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters bei Abschluss eines Beherbergungsvertrags hervorzuheben.

Die Kommentierung zum Wohnungseigentumsgesetz wurde im Hinblick auf die am 1.12.2020 in Kraft tretende WEG-Reform grundlegend überarbeitet. Die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wurde vom Gesetzgeber zu einem schlüssigen verbandsrechtlichen Konzept fortentwickelt, sie ist Trägerin der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und wird Dritten egenüber (mit Ausnahme von Darlehensverträgen und Grundstückskaufverträgen) umfassend vom Verwalter vertreten. Parallel wurden Beschlussklagen nach Art eines Verbandsprozesses umgestaltet. Die Rechtsstellung der Versammlung der Wohnungseigentümer wurde gestärkt und durch mehrere Vorschriften flexibler gestaltet. Nach der neuen Rechtslage erhält der einzelne Wohnungseigentümer zudem einen Anspruch auf bauliche Maßnahmen zur Errichtung einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge, zum Glasfaseranschluss und zur Barrierereduzierung. Um Blockadesituationen zu vermeiden, werden bauliche Maßnahmen durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen. Das Stimmverhalten des Einzelnen kann dabei für die Kostentragung Bedeutung gewinnen.

Im UKlaG, das ebenso wie das LPartG auf der Palandt-Homepage zu finden ist und dort in gewohnter Palandt-Qualität kommentiert wird, sind die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes eingearbeitet worden. Das Sachverzeichnis wurde
vollständig durchgesehen, bereinigt und um wichtige neue Stichworte ergänzt.

Die Verfasser danken den Lesern für die zahlreichen Anregungen und Hinweise, die uns auch in diesem Jahr wieder erreicht und zur Verbesserung des Werkes beigetragen haben. Wir freuen uns auf die Anregungen und Hinweise zur vorliegenden Auflage (Kontaktadresse s. S. X).

Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg, Karlsruhe, München, Roth
im November 2020

Die Verfasser

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