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Vorwort zur 81. Auflage

Im Juli 2021 hat sich der Verlag entschlossen, die Werke seines Verlagsprogramms umzubenennen, auf denen als Namensgeber ehemalige Herausgeber oder Autoren genannt sind, die während der nationalsozialistischen Diktatur eine aktive Rolle eingenommen haben. Hierzu gehört auch der „Palandt“. Er erhält deshalb ab der 81. Auflage nach dem Mitautor und Koordinator der Autoren den Titel „Grüneberg“.

Die 81. Auflage bietet dem Nutzer eine Menge Neues, und zwar deutlich über das bei einer Neuauflage Übliche hinaus. So war der Gesetzgeber zum Ende der 19. Legislaturperiode außerordentlich produktiv. Allein das BGB hat 17 Änderungsgesetze zu verzeichnen, darunter herausragende Änderungen im allgemeinen und besonderen Teil des Schuldrechts durch die Gesetze zur Umsetzung der Digitale Inhalte-Richtlinie und der Warenkaufrichtlinie, die ab dem 1.1.2022 Auswirkungen auf alle Verbraucherverträge haben werden. Daneben treten zahlreiche wichtige Änderungen im Mietrecht, im Pauschalreiserecht und im Familienrecht sowie weitere kleinere Gesetzesänderungen im EGBGB, VersAusglG, GewSchG und UKlaG. Hinzu kommen zahlreiche wichtige Entscheidungen des BVerfG, BGH, BAG, BSG und EuGH. Außerdem hat die rechtliche Bewältigung der COVID-19-Pandemie ihren Niederschlag in zahlreichen Entscheidungen von Instanzgerichten gefunden wie auch erste Gerichtsentscheidungen zur umfassenden Reform des WEG zu vermerken waren. All dies hat, neben der Überarbeitung und Straffung verschiedener Erläuterungen, zu zahlreichen Änderungen, Ergänzungen und Neubearbeitungen in der Kommentierung geführt. Die wichtigsten sind in der folgenden Darstellung der Einzelbereiche erwähnt.

Im Allgemeinen Teil sind die Anhebung der Ehrenamtspauschale in §§ 31a, 31b durch das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen eingearbeitet sowie der durch das SanInsFoG neu geschaffene Hemmungstatbestand des § 204 I Nr. 10a und die durch das Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit erfolgte Änderung des § 194 II kommentiert worden. Ferner wurden die neuesten Entwicklungen der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung eingearbeitet.

Im Allgemeinen Schuldrecht werden die neuen §§ 327-327u BGB eingehend kommentiert. Sie setzen die Digitale Inhalte-Richtlinie um und regeln erstmals die wesentlichen vertraglichen Leistungs- und Gewährleistungspflichten bei Verträgen über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat kleinere Änderungen der §§ 308-310 BGB mit sich gebracht. Im Rahmen der Kommentierung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts wie auch des § 313 BGB sind erste Gerichtsentscheidungen zu den durch die Corona-Krise verursachten Problemen bei der Vertragsdurchführung eingearbeitet worden. Daneben haben eine Fülle neuer Entscheidungen des EuGH, des BGH und der Instanzgerichte Anlass zu zahlreichen Änderungen und Ergänzungen gegeben. Hervorzuheben sind grundlegende Entscheidungen des BGH zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs eines finanzierten Kfz-Kaufvertrags oder eines Online-Partnervermittlungsvertrags. Im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben mehrere Entscheidungen des EuGH, des BGH und des BAG die Rechtsprechung zur Klauselkontrolle (z.B. AGBÄnderungsklausel, Leistungsausschlussklausel in Betriebsschließungsversicherung oder Gerichtsstandsklausel) weiter präzisiert und neue Akzente gesetzt.

Im Besonderen Schuldrecht werden alle Vorschriften erläutert, die durch die Umsetzung der beiden EU-Richtlinien im Kauf-, Schenkungs-, Miet-, Dienst- und Werkvertragsrecht (§§ 434, 439, 445a–445c, 453, 474, 475–475e, 476–479, 516a, 548a, 578b, 580a, 620 und 650 BGB) eingefügt oder geändert wurden. Berücksichtigt sind auch die durch die folgenden Gesetze eingetretenen Änderungen: das Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts (§§ 501, 506, 675d BGB), das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz (§ 513 BGB), das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (§§ 555b, 556, 559 BGB), das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (§§ 556d, 556g BGB), das Mietspiegelreformgesetz (§§ 558c, 558d BGB), das Reisesicherungsfondsgesetz (§§ 651r, 651t BGB), das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (§ 707d BGB) und das Gesetz über elektronische Wertpapiere. Zudem ist umfangreiche Rechtsprechung eingearbeitet worden, etwa zum sog. Dieselskandal sowohl betreffend die Mängelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf wie auch die Schadensersatzpflicht wegen sittenwidriger Schädigung, zur fiktiven Abrechnung von Schadensersatz statt der Leistung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht, zum Widerrufsrecht beim Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, zur Ankündigung und Abrechnung von Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters, zur Mieterhöhung, zum Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung, zur elektronischen Patientendokumentation, zur rechtlichen Stellung eines Crowdworkers und zum Entgeltanspruch einer Betreuungskraft, zur Zulässigkeit von Bankentgelten im Zahlungsdiensterecht, zur Gesellschafterhaftung und zur Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere durch Presseartikel oder im Internet.

Im Sachenrecht lagen die Schwerpunkte der Überarbeitung bei der Bestellung von bedingten oder befristeten dinglichen Rechten, der Reichweite des sog. Identitätsgebots bei der Vormerkung, beim Besitzschutz, insbesondere im Rahmen von sog. smart contracts, beim Hausrecht und beim Nachbarrecht. Zudem waren zahlreiche höchstrichterliche und obergerichtliche Entscheidungen einzuarbeiten, u.a. zum Nachbarrecht (Rückschnitt trotz drohendem Absterben des Baums; Planungskonzept als Grenze des Notwegerechts), zur sofortigen Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer Sicherungsgrundschuld trotz § 1193 II 2 BGB, zum Einheitsgrundpfandrecht, zum Fortbestand von Grundpfandrechten trotz Restschuldbefreiung sowie erneut zum GbR-Gesellschafterwechsel im Grundbuch.

Im Familienrecht war im Güter- und Abstammungsrecht eine Fülle für die Praxis bedeutsamer Entscheidungen zu berücksichtigen. Hervorgehoben seien die Beschlüsse des OLG Celle und des KG, die dem BVerfG die Frage vorlegten, ob § 1592 Nr. 1, 2 BGB verfassungskonform ist, der trotz Einführung der „Ehe für alle“ bereits im Jahr 2017 nicht vorsieht, dass auch die Partnerin der Mutter in die Rechtsstellung als zweiter Elternteil einrücken kann. Die Aktualisierungen im Unterhaltsrecht befassen sich u.a. mit den tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen der COVID-19-Pandemie auf Unterhaltsverhältnisse. Dies betrifft z.B. die unterhaltsrechtliche Einordnung der sog. Einmal- und Soforthilfen für Unternehmen und Selbständige sowie der Bonuszahlungen für Pflegekräfte, aber auch die Berücksichtigung des sog. Notfall-Kinderzuschlags oder Kinderbonus bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Als äußerst praxisrelevant erweisen sich zudem die Entscheidung des BGH zur möglichen Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei besonders guten Einkommensverhältnissen und deren Rezeption in Wissenschaft und Praxis sowie seine Entscheidung zur unterhaltsrechtlichen Behandlung des Kinderzuschlags und die Neuregelung in § 6c BKGG. Weitere Neuregelungen im Familienrecht brachte das Adoptionshilfe-Gesetz, durch das u.a. ein offenerer Umgang mit der Adoption erreicht werden soll. Durch das Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten in der Geschlechtsentwicklung wurde § 1631e BGB neu eingefügt. Durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen wurde durch Ergänzung insbesondere der §§ 1632, 1696 und 1697a BGB die lange geführte Diskussion um die Stärkung von Pflegekindschaftsverhältnissen beendet und die Möglichkeit einer Dauerverbleibensanordnung explizit geregelt. Die Schutzgüter in § 1361b II BGB und in § 1 GewSchG wurden durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften um das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung erweitert. Durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder erfolgten umfangreiche Änderungen im familiengerichtlichen Verfahren zum besseren Schutz von Kindern.

Schließlich zeigt auch der Versorgungsausgleich, dass im Familienrecht nur die Veränderung stetig ist. Die Kommentierung berücksichtigt die Zurückdrängung der externen Teilung, die Erweiterung des schuldrechtlichen Ausgleichs für kapitalgedeckte Anrechte, die sich in der Leistungsphase befinden, und die Vorverlegung der Antragsfrist für die Abänderung von Altentscheidungen, aber auch die weiteren Auswirkungen des am 1.8.2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts. Darüber hinaus war auch in diesem Bereich ein breiter Strauß obergerichtlicher Rechtsprechung einzuarbeiten, wobei stellverstretend für viele die Entscheidung des BGH zur Umsetzung der Anforderungen des Urteils des BVerfG vom 26.5.2020 zur Verfassungskonformität von § 17 VersAusglG erwähnt sei.

Im Erbrecht wurden wieder zahlreiche Entscheidungen und Veröffentlichungen eingearbeitet, die Erläuterungen auf den neuesten Stand gebracht und an vielen Stellen neu gefasst. Besonders hervorzuheben sind hier die Entscheidungen des BGH zum Umfang der Rechtskraft bei Ausspruch des Vorbehalts beschränkter Erbenhaftung, zur Berücksichtigung von Grabpflegekosten beim Pflichtteilsanspruch und zur Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers, wenn die Vergütung nur zum Teil aus dem Nachlass beglichen werden kann. Für die Praxis von Bedeutung ist auch die Entscheidung des BGH zum Rücktritt vom Erbvertrag durch Erklärung gegenüber einem Vorsorgebevollmächtigten, insbesondere wenn der andere Ehegatte geschäftsunfähig ist.

Im Internationalen Privatrecht waren Änderungen der Gesetzeslage im Adoptions- (AdWirkG), Verbrauchervertrags- (Art 46b EGBGB) und im Sachenrecht (§ 32 I eWpG) einzuarbeiten. Zudem galt es wieder eine Vielzahl neuer Entscheidungen zu sämtlichen Rechtsgebieten zu berücksichtigen.

Im übrigen EGBGB waren neben dem neu eingefügten Art. 240 § 7 EGBGB, der die Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im gewerblichen Miet- und Pachtrecht betrifft, die Änderungen durch das Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts zu kommentieren. Daneben war vor allem die reichhaltige Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung und Widerrufsinformation in Verbraucherdarlehensverträgen und sonstigen einem Widerruf unterliegenden Verbraucherverträgen und auch das Urteil des EuGH vom 9.9.2021 (C-33/20 u.a.) zu berücksichtigen.

In der Kommentierung des AGG sind insbesondere die Entscheidungen des EuGH zu Kopftuchverboten und des BGH zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters bei Zutritt zu einer Musikveranstaltung hervorzuheben. Zum Produkthaftungsgesetz war eine wichtige, das Verhältnis von Produkt zu verkörperten geistigen Leistungen wie z.B. Presseartikeln betreffende Entscheidung des EuGH zu berücksichtigen.

Im Wohnungseigentumsgesetz wurden mit großer Spannung die ersten Urteile zur neuen Rechtslage nach dem WEMoG erwartet. Klarheit hat der BGH für Störungsabwehrklagen in Übergangsfällen geschaffen. Wenngleich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufgrund ihres Verwaltungsmonopols nunmehr allein für die Ausübung der aus dem gemeinschaftlichen Eigentum resultierenden Rechte zuständig ist, soll die Aktivlegitimation für eine vom einzelnen Wohnungseigentümer vor Inkrafttreten der Reform eingereichte Klage gleichwohl fortgelten, solange dem Gericht ein entgegenstehender Wille der Gemeinschaft nicht schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Endlich entschieden hat der V. Zivilsenat ferner, dass Gemeinschaftsordnungen grundsätzlich nicht der AGB-Prüfung unterliegen, jedoch eine Inhaltskontrolle nach allgemeinen Vorschriften stattfindet. Auch aus Luxemburg sind wichtige Impulse für die WEG-Praxis gekommen. In einem Fall aus Italien befand der EuGH, dass die Klauselrichtlinie, aber auch die Verbraucherrechterichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs nur mindestharmonisierend seien, und es daher eine Frage des nationalen Rechts sei, ob und inwieweit Verbraucherschutzvorschriften Anwendung auf Wohnungseigentümergemeinschaften finden.

Im UKlaG, das ebenso wie das LPartG auf der Grüneberg-Homepage zu finden ist und dort in gewohnter Qualität kommentiert wird, sind u.a. die Änderungen durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes und durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz eingearbeitet worden. Das Sachverzeichnis wurde vollständig durchgesehen, bereinigt und um wichtige neue Stichworte ergänzt.

Die Verfasser danken den Lesern für die zahlreichen Anregungen und Hinweise, die uns auch in diesem Jahr wieder erreicht und zur Verbesserung des Werkes beigetragen haben. Wir freuen uns auf die Anregungen und Hinweise zur vorliegenden Auflage (Kontaktadresse s. S. X).

Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg, Karlsruhe, München, Roth
im November 2021 Die Verfasser

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