Widerrufsrecht beim Online-Matratzen-Kauf: BGH deutet EuGH-Vorlage an

Das Widerrufsrecht von Verbrauchern beim Matratzen-Kauf im Internet wird wohl den Europäischen Gerichtshof beschäftigen. Der Bundesgerichtshof deutete am 23.08.2017 bei einer Verhandlung in Karlsruhe an, dass er den Fall dem EuGH vorlegen könnte (Az.: VIII ZR 194/16).

Kläger wollte Matratze trotz entfernter Schutzfolie zurückgeben

Hintergrund ist die Klage eines Mannes, der eine gekaufte Matratze nach ein paar Tagen wieder zurückgeben wollte. Da er die Schutzfolie entfernt hatte, verweigerte ihm der Online-Shop den Widerruf. Für den Kauf versiegelter Waren, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, schließt das Gesetz ein Widerrufsrecht aus, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Widerrufsrecht aus Hygienegründen ausgeschlossen?

Aus Sicht der Richter wirft das zwei Fragen auf: Welche Anforderungen sind an eine Versiegelung zu stellen? Und wie weit soll der Ausschluss des Widerrufsrecht aus Hygienegründen gehen? Die Regelung basiert auf der EU-Richtlinie zu Verbraucherrechten. Für deren Auslegung hat die EU-Kommission einen unverbindlichen Leitfaden herausgegeben. Demnach könnte die Ausnahme vom Widerrufsrecht beispielsweise für "Auflegematratzen" gelten.

LG: Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen - Weiterverkauf möglich

Das Landgericht Mainz hatte das dennoch anders gesehen. Entscheidend sei, ob hygienische Gründe einer Wiederveräußerung der Ware durch den Unternehmer entgegenstünden. Da eine Matratze gereinigt werden könne, sei ein Weiterverkauf möglich. Das Widerrufsrecht dürfe daher nicht ausgeschlossen werden.

BGH-Entscheidung voraussichtlich im November 2017

Die BGH-Richter hielten beide Ansichten für plausibel und erwogen deshalb eine Vorlage. "Der EuGH wird dann hoffentlich nicht nur die Matratzenfälle lösen, sondern auch andere Fälle in dem Bereich", sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verhandlung. Eine Entscheidung dazu will ihr Senat am 08.11.2017 verkünden.

BGH - VIII ZR 194/16

Redaktion beck-aktuell, 23. August 2017 (dpa).