Fall Halemba: Staatsanwaltschaft durfte informieren

Dass gegen einen Landtagsabgeordneten ermittelt wird, ist für die Öffentlichkeit von Interesse – insbesondere, wenn es – wie im Fall des bayerischen AfD-Politikers Daniel Halemba – um den Verdacht der Volksverhetzung geht. Die Staatsanwaltschaft durfte daher in einer Pressemitteilung über den Fall berichten, bestätigt der VGH München.

Halemba gehört nicht nur dem bayerischen Landtag, sondern auch der "Burschenschaft Teutonia Prag zu Würzburg" an. Bei einer Razzia im Haus der Studentenverbindung war im September vergangenen Jahres im von Halemba bewohnten Zimmer ein Ausdruck eines SS-Befehls gefunden worden, der mit einer Doppel-Sigrune versehen war. Die Sigrune steht für den Konsonanten S. In weiteren Räumen des Verbindungshauses stellten die Ermittlungsbehörden verschiedene NS-Devotionalien und antisemitische Schriften sicher. Gegen Halemba wurde Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr erlassen, der nach der Festnahme des Politikers unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde.

Über all dies berichtete die Staatsanwaltschaft Ende Oktober 2023 auf ihrer Homepage. Halemba war damit nicht einverstanden. Er beantragte im Eilverfahren die Löschung der Pressemitteilung. Erfolg hatte er hiermit schon in erster Instanz nicht – das Interesse der Öffentlichkeit an dem Geschehen gehe vor, entschied das VG Würzburg und stützte sich dabei namentlich auf die Art des Tatverdachts, dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Volksverhetzung. Auch inhaltlich gebe es nichts an der Pressemitteilung zu bemängeln: Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verdachtsberichterstattung seien eingehalten.

Faires Verfahren? VGH meint ja

Halemba dagegen beharrt darauf, sein Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe über das Ermittlungsverfahren ungewöhnlich früh berichtet. Auch habe sie ein im Verbindungshaus gefundenes Gästebuch erwähnt – und einen Eintrag darin, der mit "Sieg Heil" ende und von Halemba unterzeichnet sei. Tatsächlich stehe sein Namenszug aber über dem Ausspruch.

All das seien keine Gründe, dem Eilantrag des Politikers stattzugeben, so der in zweiter Instanz angerufene VGH (Beschluss vom 21.03.2024 – 7 CE 24.218). Halemba werde durch die Pressemitteilung nicht vorverurteilt. Diese schließe mit dem Satz "Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung". Dass sich der Namenszug Halembas in dem Gästebuch oberhalb des "Sieg-Heil-Ausspruchs" befindet, habe die Staatsanwaltschaft Anfang 2024 in ihrer Pressemitteilung bereits klarstellend ergänzt. Im übrigen aber greife Halemba die inhaltliche Richtigkeit der Pressemitteilung nicht an, sondern lediglich die strafrechtliche Einordnung des beschriebenen Geschehens. Dies aber sei in einem presserechtlichen Eilverfahren ohne Belang, so der VGH. Die strafrechtliche Beurteilung der Vorkommnisse im Verbindungshaus, insbesondere die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) tatsächlich erfüllt sind, bleibe den Strafverfolgungsbehörden beziehungsweise Strafgerichten vorbehalten.

Der Haftbefehl gegen Halemba wurde mittlerweile aufgehoben. Die Be­wei­se seien in­zwi­schen "aus­rei­chend ge­si­chert", so das LG Würzburg. Es bestehe keine Gefahr mehr, dass Halemba Beweise manipulieren oder Zeugen beeinflussen könne.

VGH München, Beschluss vom 25.03.2024 - 11 CS 23.1561

Redaktion beck-aktuell, Britta Weichlein, 9. April 2024.