Der Entscheidung des Würzburger Amtsgerichts zufolge muss sich der 22-Jährige nun einmal wöchentlich an seinem Wohnsitz Würzburg bei der Polizei melden. Oberstaatsanwalt Thorsten Seebach sagte, dass ihm auch der Kontakt zu Mitgliedern der "Burschenschaft Teutonia Prag zu Würzburg" und zu weiteren Beschuldigten untersagt wurde, die ebenfalls im Fokus von Ermittlungen stehen.
Hintergrund sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen Halemba und vier weitere Beschuldigte nach einer Razzia bei der Burschenschaft, unter anderem wegen Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen. Gegen Halemba war deswegen ein Haftbefehl erlassen worden. Der Politiker war in der Folge untergetaucht – und gestern gefasst worden.
Für Seebach ändert die jetzige Entscheidung des AG Würzburg, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, nichts am Tatverdacht gegen Halemba. Verdunkelungs- und Fluchtgefahr bestünden weiter, so Seebach. Die Staatsanwaltschaft will an diesem Dienstag entscheiden, ob sie Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung einlegt. Dann müsste sich das Landgericht mit dem Fall befassen.
Zwei Eilanträge im Fall Halemba erfolglos
Im Zusammenhang mit dem Fall Halemba hat aktuell auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof über zwei Eilanträge entschieden. Im ersten Verfahren wollte die bayerische AfD-Landtagsfraktion einstweilig bis zur Klärung in der Hauptsache festgestellt wissen, dass die Landtagspräsidentin der Fraktion hätte zusichern müssen, dass sie im Landtag den Haftbefehl gegen Halemba "nicht vollstrecken lassen" werde.
Die AfD-Fraktion meint, die Landtagspräsidentin sei zu dieser Zusicherung sowie zur Zusage verpflichtet gewesen, dass sie auch keine Genehmigung zu Halembas Verhaftung nach Art. 29 Abs. 2 BV analog erteilen werde. Die Nichterteilung der Zusicherung habe die Fraktion in ihren Oppositionsrechten verletzt. Der BayVerfGH hat den Eilantrag mangels schlüssigen Vortrags zur behaupteten Zusicherungspflicht als offensichtlich unzulässig verworfen (Beschluss vom 31.10.2023 – Vf. 58-IVa-23).
Im zweiten Verfahren versuchte Halemba selbst, gegen die Verhaftung vorzugehen, indem er die Bayerische Staatsregierung isoliert dazu verpflichten wollte, den Haftbefehl zurückzuziehen oder diesen zumindest nicht zu vollstrecken. Der BayVerfGH hat auch diesen Eilantrag verworfen, weil er auf eine unzulässige Rechtsfolge abziele und auch kein entsprechender verfassungsrechtlicher Anspruch dargelegt worden sei (Beschluss vom 31.10.2023 – Vf. 59-IVa-23).