Verkehrsverbot folgt Urteil des BVerwG
Im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (NVwZ 2018, 883) ordnet die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans zur Minderung der PM10- und NO2-Belastungen für die Landeshauptstadt Stuttgart des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.11.2018 unter Nummer 5.2.1 die Einführung eines ganzjährigen Verkehrsverbots für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V an. Zur Einrichtung dieser Maßnahme sieht die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Nummer 5.2.1.3 vor, dass die bereits bestehende Beschilderung der Umweltzone mit dem Verkehrszeichen 270.1 sowie dem Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 um das weitere Zusatzzeichen (= Zusatzzeichen 2) zu ergänzen ist. Zum 01.01.2019 hat die Straßenverkehrsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart (die Antragsgegnerin in den vorliegenden Eilverfahren) diesen Vorgaben entsprechend die vorhandene Beschilderung der Umweltzone um das Zusatzzeichen 2 ergänzt und damit das Verkehrsverbot wirksam werden lassen.
Antragsteller halten Diesel-Fahrverbot für rechtswidrig
Nach Ansicht der Antragsteller (jeweils Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V nutzende, innerhalb und außerhalb von Stuttgart wohnende Bürger sowie ein Gewerbebetrieb) ist das Diesel-Fahrverbot rechtswidrig. Hierzu machen sie unter anderem geltend, es fehle an einer Rechtsgrundlage für das Zusatzzeichen 2. Die Verkehrsbeschilderung der Umweltzone verstoße außerdem gegen den verkehrsrechtlichen Sichtbarkeitsgrundsatz. Zudem widerspreche das Zusatzzeichen 2 der am 12.04.2019 in Kraft getretenen, die Zulässigkeit von Diesel-Fahrverboten betreffende Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG. Des Weiteren seien die NO2-Grenzwerte zu niedrig angesetzt und die Auswahl der Luftschadstoff-Messstellen in Stuttgart fehlerhaft.
VGH bestätigt Fahrverbote
Der VGH ist dieser Argumentation insgesamt nicht gefolgt und hat die verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse bestätigt. Die Entscheidungsgründe der Beschlüsse des VGH liegen noch nicht vor. Sie sind nicht anfechtbar.