VGH Hessen: NPD-Antrag in Wetterauskreis um Tagesordnungspunkt doch erfolgreich

Die NPD-Fraktion im Wetterauer Kreistag hat in zweiter Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof Hessen erreicht, dass der Kreistagsvorsitzende einen fristgereicht eingereichten Antrag der Fraktion auf die Tagesordnung der Kreistagssitzung am 24.10.2018 nehmen muss (Beschluss vom 19.10.2018, Az.: 8 B 2223/18). Mit dem Antrag will die NPD-Fraktion einen Aufruf des Kreistagsvorsitzenden an die den Regierungsparteien des Bundes angehörenden Kreistagsmitglieder beschließen lassen, ihre Sitzungsgelder dem Verein "Weißer Ring" zu spenden.

CDU oder SPD angehörige Kreistagsmitglieder sollen Sitzungsgelder an "Weißen Ring" spenden

Der Vorsitzende des Kreistages hatte sich geweigert, einen fristgerecht eingegangenen Antrag der NPD-Fraktion zur Abstimmung auf die Tagesordnung zu setzen. Mit diesem Antrag will die NPD-Fraktion einen Aufruf des Kreistagsvorsitzenden an die den Regierungsparteien des Bundes (CDU und SPD) als Mitglied angehörenden Kreistagsmitglieder beschließen lassen, ab sofort ihre Sitzungsgelder dem Hilfsverein für Opfer von Kriminalität und Gewalt "Weißer Ring e.V." zu spenden. In der Begründung des Antrags wurde ausgeführt, dass Morde, Vergewaltigungen, Körperverletzungen, sexuelle Belästigungen, Raubüberfälle und viele Straftaten mehr das Ergebnis der rechtswidrigen Massenzuwanderung und der Politik der offenen Grenzen seien. Das Verwaltungsgericht Gießen hatte die Weigerung des Kreistagsvorsitzenden, den Antrag auf die Tagesordnung zu setzen, für rechtens erachtet.

VGH Hessen: Antrag fällt inhaltlich in Zuständigkeit des Kreises und Kompetenz des Kreistages

Der VGH Hessen gab dagegen der NPD-Fraktion Recht. Nach seiner Ansicht hat der Kreistagsvorsitzende die NPD-Fraktion durch die Nichtaufnahme ihres Antrags auf die Tagesordnung in ihren Rechten verletzt. Der Antrag der Fraktion sei am 14.08.2018 und damit fristgemäß entsprechend der Geschäftsordnung des Kreistags beim Vorsitzenden des Kreistags eingegangen. Inhaltlich falle der Antrag – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – sowohl in die Zuständigkeit des Kreises als auch in die Kompetenz des Kreistages, so der VGH.

Kreistagsvorsitzender hat kein weitergehendes inhaltliches Prüfungsrecht

Ob der Kreistag darüber hinaus berechtigt sei, seinem Vorsitzenden einen entsprechenden Auftrag zu erteilen, könne dahinstehen, da dem Vorsitzenden jedenfalls ein über die Prüfung der Zuständigkeit des Landkreises und der Kompetenz des Kreistags hinausgehendes inhaltliches Prüfungsrecht nicht zustehe.

VGH Kassel, Beschluss vom 19.10.2018 - 8 B 2223/18

Redaktion beck-aktuell, 24. Oktober 2018.