VGH: Typengenehmigung bei unzulässiger Abschalteinrichtung erloschen
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Stilllegungsverfügung für ein Fahrzeug bestätigt, weil der Halter an seinem Fahrzeug nicht im Rahmen einer erfolgten Rückrufaktion des Herstellers vor dem Hintergrund des “Dieselskandals“ die Entfernung unzulässiger Abschaltvorrichtungen vornehmen ließ. Das Fahrzeug des Antragstellers entspreche damit nicht mehr der allgemeinen – dem Hersteller des Fahrzeugs erteilten – Typengenehmigung. Das Kraftfahrtbundesamt habe die von den Herstellern Volkswagen, Audi und zum Teil auch Seat mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stickoxidemissionen im Testbetrieb als nicht den bei Erteilung der EG-Typengenehmigung geltenden Vorschriften entsprechend eingestuft und diese Software als eine unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.
Antragsteller ließ Software-Update nicht installieren
Den Herstellern sei aufgegeben worden, die unzulässigen Abschaltvorrichtungen auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu entfernen. Im Zuge dessen hätten Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges an den Rückrufaktionen der Hersteller, die regelmäßig ein Software-Update vorsahen, teilnehmen müssen. Dies habe der Antragsteller unterlassen, sodass sein Fahrzeug nicht als ordnungsgemäß zugelassen angesehen werden könne.
Betriebsuntersagung mit Blick auf Gefahren für Gesundheit und Umwelt verhältnismäßig
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgeführt, dass die Zulassungsbehörde rechtmäßig gehandelt hat. Dem Antragsteller sei eine hinreichende Frist zum Nachweis der Ausführung der erforderlichen Arbeiten eingeräumt worden. Durch die – nicht beseitigte – Abschaltvorrichtung, durch die im Betrieb auf öffentlichen Straßen die entstehenden Emissionen unzulässig erhöht würden, ergebe sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt, sodass bei Nichtteilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung auch als verhältnismäßige Maßnahme von einem Fahrzeughalter hingenommen werden müsse.