VG Trier: Zweitwohnungsinhaber kann rundfunkbeitragspflichtig sein

Die Festsetzung eines Rundfunkbeitrags gegen einen Zweitwohnungsinhaber ist nicht zu beanstanden, wenn für die Beitragspflicht bezüglich seiner Hauptwohnung ein Dritter in Anspruch genommen wird. Der mit den Rundfunkbeiträgen abgegoltene Vorteil sei personen- und nicht wohnungsbezogen zu verstehen, so das Verwaltungsgericht Trier in einem Eilverfahren (Beschluss vom 24.06.2019, Az.: 10 L 2468/19).

Rundfunkbeitrag gegen Zweitwohnungsinhaber festgesetzt

Der Südwestrundfunk hatte für den Zeitraum Mai 2018 bis April 2019 Rundfunkbeiträge für die Zweitwohnung des Antragstellers festgesetzt. Für die Hauptwohnung des Antragstellers wurde dieser nicht selbst zur Zahlung der Rundfunkbeiträge herangezogen, sondern ein beim Beitragsservice des Südwestrundfunks als Inhaber dieser Wohnung gemeldeter Dritter. Der Antragsteller legte gegen die Festsetzungsbescheide Widersprüche ein und ersuchte um vorläufigen Rechtsschutz.

VG: Keine Heranziehung zu mehr als einem vollen Beitrag

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Zwar verstoße es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, für eine Zweitwohnung Beiträge zu verlangen, soweit der Wohnungsinhaber bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrages für seine Hauptwohnung herangezogen werde. Denn dieselbe Person dürfe für die Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden.

Antragsteller leistete für seine Hauptwohnung selbst keinen Beitrag

Anderes gelte jedoch im Fall des Antragstellers, da dieser selbst im relevanten Zeitraum weder zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages für seine Hauptwohnung herangezogen worden sei noch hierfür bereits Rundfunkbeiträge gezahlt habe. Insofern müsse er nicht doppelt für denselben Vorteil zahlen. Zudem sei durch die Heranziehung des Dritten für die Hauptwohnung nicht bereits der Vorteil des Antragstellers für seine Zweitwohnung abgegolten.

Von abgeltungspflichtigem Vorteil auszugehen

Vielmehr sei der mit den Rundfunkbeiträgen abgegoltene Vorteil personen- und nicht wohnungsbezogen zu verstehen. Hiervon ausgehend sei sowohl für den Antragsteller als auch den als Inhaber der Hauptwohnung Gemeldeten von einem abgeltungspflichtigen Vorteil auszugehen, da vieles dafür spreche, dass es beiden möglich sei, in Haupt- und Zweitwohnung – auch getrennt voneinander – Rundfunk zu empfangen.

VG Trier, Beschluss vom 24.06.2019 - 10 L 2468/19

Redaktion beck-aktuell, 3. Juli 2019.