Anwohner begehrten Verbot der Veranstaltung
Die in Nähe des Veranstaltungsorts – der Flugplatz Hartenholm (Kreis Segeberg) – wohnenden Antragsteller hatten sich auf verletzte Beteiligungsrechte und verschiedene weitere Belange gestützt (unter anderem Beeinträchtigung des Straßenverkehrs, Umwelt- und Brandschutz) und ein behördliches Verbot der Veranstaltung begehrt.
VG: Beeinträchtigung individueller Rechte nicht ersichtlich
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VG erachtete den Antrag bereits für unzulässig. Den Antragstellern fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine Beeinträchtigung individueller Rechte sei nicht ersichtlich. Für die angeführten Belange des Straßenverkehrs und des Umweltschutzes seien zwar die jeweils zuständigen Behörden verantwortlich. Es bestehe aber kein individueller Anspruch auf Untersagung der Veranstaltung. Hinsichtlich des angeführten Brandschutzrisikos seien bereits Schutzvorkehrungen vorgesehen. Das Brandschutzkonzept sehe vor, dass eine Vielzahl an Feuerwehren während des Veranstaltungszeitraums einsatzbereit sowie rund um die Uhr in drei Schichten mehrere Einsatzkräfte vor Ort seien. Derzeit noch nicht entschieden sei über einen weiteren Eilantrag (Az.: 6 B 46/18), der auf eine Lärmschutzanordnung gerichtet sei.