VG Mainz: Sektenbeauftragter des Bistums Mainz darf südkoreanische Freikirche kritisieren

Ein Jugendverein der südkoreanischen evangelischen Freikirche "Good News Mission" kann vom Bistum Mainz nicht die Unterlassung von Äußerungen seines Sektenbeauftragten zur Tätigkeit des Vereins verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz unter Hinweis darauf, dass Kritik an der Tätigkeit anderer Religionsgemeinschaften, selbst wenn sie scharf sei, erlaubt sei (Urteil vom 11.01.2018, Az.: 1 K 577/17.MZ).

Freikirche wendet sich gegen Äußerungen des Sektenbeauftragen des Bistums

Der klagende eingetragene Verein ist Teil der Jugendorganisation der südkoreanischen evangelischen Freikirche "Good News Mission". Im April 2016 organisierte er ein Treffen für Mitglieder und Gäste in Mainz. Im Vorfeld der Veranstaltung erschien in der "Allgemeinen Zeitung Mainz" ein Artikel mit der Überschrift: "Koreanische Missionare veranstalten Konzert in Mainz: Sektenexperte warnt vor Manipulation". Darin nahm die Verfasserin unter anderem Bezug auf ein Interview mit dem Leiter der Beratungsstelle für Sekten- und Weltanschauungsfragen des beklagten Bistums Mainz (sogenannter Sektenbeauftragter). In einer vom SWR Rheinland-Pfalz am Folgetag ausgestrahlten Sendung wiederholte der Sektenbeauftrage die Äußerungen teilweise sinngemäß.

Freikirche macht Diskriminierung geltend

Nachdem der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ablehnte, machte der Kläger gerichtlich die zukünftige Unterlassung der getätigten Äußerungen durch den Beklagten geltend. Nach Ansicht des Klägers diskriminierten ihn die dem Bistum zuzurechnenden Äußerungen des Sektenbeauftragen in unzulässiger Weise. Der Beklagte sei als öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaft bei derartigen Äußerungen zu einem angemessenen Verhalten verpflichtet, an dem es hier fehle.

VG: Glaubens-, Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit gilt für beide Seiten

Das VG Mainz wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Unterlassung der getätigten Äußerungen. Denn diese seien nicht rechtswidrig. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte könnten sich auf die in Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes verankerte Glaubens-, Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit berufen. Auch Religionsgemeinschaften, die wie die katholische Kirche Körperschaften des öffentlichen Rechts seien (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV), dürften zur öffentlichen Verdeutlichung ihres religiösen Standpunkts auf Entwicklungen hinweisen, die nach ihrer Lehre mit dem Glauben unvereinbar seien. Von daher seien sie nicht in gleichem Maße wie staatliche Stellen zur Neutralität verpflichtet. Zum Ausgleich der betroffenen Grundrechtspositionen und mit Blick auf die Autorität der öffentlich-rechtlich verfassten katholischen Kirche und insbesondere ihres Sektenbeauftragen habe diese aber einen angemessenen Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit bei Äußerungen über den Kläger zu wahren.

Scharfe Kritik an Tätigkeit anderer Religionsgemeinschaften erlaubt

Ausgehend von diesem Maßstab habe der Sektenbeauftragte, dessen Erklärungen dem beklagten Bistum zurechenbar seien, die Meinung Dritter wiedergeben dürfen, die den Kläger als "gefährliche christliche Sekte" einstuften. Diese Wertung habe sich der Beauftragte nicht selbst zu eigen gemacht. Er habe der ihn dabei treffenden Sorgfaltspflicht insoweit Rechnung getragen, als er im Vorfeld der Erklärung eine fundierte Recherche über die Einschätzung mit der Materie vertrauter Personen und Institutionen vorgenommen habe. Bei den übrigen von dem Sektenbeauftragten verwendeten Begriffen ("Türöffner, "Indoktrination", "ideologische Manipulation", "Vereinnahmung"), deren künftige Unterlassung der Kläger ebenfalls anstrebe, handele es sich um Werturteile, die nicht die Grenze der Herabsetzung oder Schmähung überschritten. Eine – scharfe – Kritik an der Tätigkeit anderer Religionsgemeinschaften sei erlaubt. Dies gelte hier auch deshalb, weil der Kläger sich selbst mit publikumswirksamen Aktionen in die Öffentlichkeit begeben und von daher eine kritische Auseinandersetzung mit seiner Tätigkeit hinzunehmen habe.

VG Mainz, Urteil vom 11.01.2018 - 1 K 577/17

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2018.