Mitglieder der AfD Sachsen-Anhalt waffenrechtlich unzuverlässig - zumindest in der Regel

Wer Mitglied der AfD Sachsen-Anhalt ist oder diese unterstützt, ist in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig. Das gilt auch für solche Personen, die bereits seit Jahren über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügen, ohne waffenrechtlich auffällig geworden zu sein.

Zwei Mitglieder der AfD Sachsen-Anhalt sowie ein ehemaliges Mitglied klagten gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse. Erfolg hatten sie nicht: Das VG Magdeburg hält sie für waffenrechtlich unzuverlässig. Das ergebe sich bereits aus ihrer AfD-Mitgliedschaft bzw. daraus, dass sie den Landesverband der Partei unterstützt hätten (Urteile vom 25.03.2025 – 1 A 149/23 MD, 1 A 191/23 MD und 1 A 201/23 MD, nicht rechtskräftig).

Kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen

Die AfD Sachsen-Anhalt sei eine Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Bestrebungen verfolge, hielt das Gericht fest. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt stufe die AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. Der Landesverband der Partei nehme nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung ein. Das VG stützt diese Einschätzung auf die Materialsammlung des Landesverfassungsschutzes mit einer Vielzahl an Zitaten von unter anderem Vorstandsmitgliedern, Landtags- und Bundestagsabgeordneten sowie einzelnen Gebietsverbänden der AfD Sachsen-Anhalt.

Die AfD Sachsen-Anhalt untergrabe die in Art. 1 Abs. 1 GG universell garantierte Menschenwürde fortlaufend, indem sie den Gedanken des "Ethnopluralismus" fördere und verbreite. Sie richte sich auch fortlaufend gegen den Kerngehalt der Menschenwürde, indem sie Ausländer pauschal herabwürdige und ihnen pauschal negative Eigenschaften zuschreibe.

Auch wende sich die AfD Sachsen-Anhalt kämpferisch-aggressiv gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG. Die Materialsammlung belege, dass die Partei die parlamentarisch-repräsentative Demokratie fortlaufend verächtlich mache. Maßgebliche Akteure der AfD Sachsen-Anhalt übten durch ihre Äußerungen nicht nur Machtkritik, sondern stellten mit systematischen Beschimpfungen, Verdächtigungen und Verunglimpfungen von Repräsentanten und Institutionen des Staates das Vertrauen der Bevölkerung in die parlamentarische Staatsverfassung als Ganzes in Frage.

Mangels beharrlicher Distanzierung keine Ausnahme von Regelvermutung

Eine Mitgliedschaft in der AfD Sachsen-Anhalt oder deren Unterstützung begründe daher eine Regelvermutung für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Diese könne zwar widerlegt werden. Dafür müsse sich das betreffende Mitglied oder der betreffende Unterstützer der Partei beharrlich von Verhaltensweisen und Aussagen anderer Mitglieder, die das Auftreten der AfD Sachsen-Anhalt prägen, distanzieren.

Eine solche Distanzierung sah das VG im Fall der hier Betroffenen nicht. Dass sie seit Jahren über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügten, ohne waffenrechtlich auffällig geworden zu sein, genüge für eine Ausnahme von der Regelvermutung nicht. Es genüge auch nicht, dass sie als Mitglieder der AfD Sachsen-Anhalt teilweise nicht mit Äußerungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, aktenkundig seien.

Auch das VG Düsseldorf hält AfD-Mitglieder für waffenrechtlich unzuverlässig, anders hatte das im April 2023 das OVG Magdeburg gesehen.

VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2025 - 1 A 149/23 MD

Redaktion beck-aktuell, bw, 31. März 2025.

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